OGH-Entscheidung vom 29.6.2020, 8 Ob 35/20k

 

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte eine Stufenstehleiter. Die Leiter war im Zeitpunkt des Kaufs zusammengeklappt und mit durchsichtigem Plastik foliert. Auf der Unterseite der obersten breiten Trittfläche befand sich eine zusammengefaltete Benutzerinformation, die von außen sichtbar war. In der Anleitung war festgehalten: „Stehleitern nicht zum Aufsteigen auf eine andere Ebene benutzen“. Ebenso waren 27 Piktogramme angebracht, die unter anderem das Übersteigen von der Leiter auf eine andere Trittfläche verbaten.

Der Kläger nahm er die Piktogramme als auch die Benutzerinformation wahr, studierte jedoch weder die Piktogramme noch las er die Benutzerinformation durch. Infolge einer Fehlbenutzung kippte die Leiter schließlich seitlich weg und der Kläger stürzte zu Boden.

Der Kläger begehrte von der Beklagten – gestützt auf das PHG – die Zahlung von Schmerzengeld für die erlittenen Verletzungen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Unfallfolgen. Der Kläger war der Ansicht, dass das Piktogramm keinesfalls allgemein verständlich und klar war.

 

Entscheidung:

Das Klagebegehren wurde in erster und zweiter Instanz übereinstimmend abgewiesen. Der OGH wies die Revision des Klägers zurück. Aus der Begründung:

Bei den Produktfehlern ist nach der Rechtsprechung zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Beim Konstruktionsfehler ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte „idealtypische Produkt“ den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft.

Der OGH führte aus, dass der Kläger nicht nur die schriftliche Erläuterung „Stehleitern nicht zum Aufsteigen auf eine andere Ebene benutzen“ in der Benutzerinformation außer Acht ließ, sondern auch das Piktogramm nicht richtig deutete.

Der OGH stimmte den Vorinstanzen darin zu, dass der Kläger keinen Konstruktions- bzw Produktionsfehler nachgewiesen habe. Die mechanischen Werte der Leiter entsprachen – wie sich anlässlich der nachträglichen technischen Überprüfung herausstellte – der Normvorgabe. Damit ist die Fehlerfreiheit des Produkts indiziert.

Insgesamt konnte der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, weshalb die Revision vom OGH zurückgewiesen wurde.