OGH-Entscheidung vom 5.6.2020, 4 Ob 70/20b

 

Sachverhalt:

Die Parteien betreiben Supermärkte, in welchen sie Lebensmittel und andere Waren verkaufen. Die Beklagte wirbt in ihren Werbeprospekten, in den zur Werbung für die Wiener Filialen bestimmten Inseraten einer Tageszeitung sowie in TV und Hörfunk mit folgenden Aussagen: „HOFER PREIS,- ALLES ANDERE IST OVERPRICED“, „HOFER PREIS,- ANDERES IST OVERPRICED“.

Gestützt auf die Bestimmungen des UWG beantragte die Klägerin, dass es der Beklagten untersagt werden solle, mit diesem Slogan zu werben.

 

Entscheidung:

Das Rekursgericht wies den Verfügungsantrag ab. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Aus der Begründung:

Die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung zu beurteilen.

Für eine marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie von niemandem sofort wörtlich ernst genommen wird. Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die den sofort erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung. Bestehen hierüber Zweifel, ist eine ernst gemeinte Behauptung anzunehmen.

Bei Verwendung von Versen oder Reimen zu Werbezwecken sind gewisse Übertreibungen vielfach kaum zu vermeiden. Werbeankündigungen in Form von Versen, Reimen oder dergleichen sind daher im Allgemeinen milder zu beurteilen als andere Aussagen und insbesondere nur selten im strengen Sinne des Wortes auszulegen. Gerade die einprägsame, suggestive Wortfassung solcher Werbesprüche oder Werbeslogans macht dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar, dass sie inhaltlich nichts Wesentliches aussagen und daher auch nicht wörtlich zu nehmen sind.

Die Abgrenzung zwischen marktschreierischer Anpreisung und ernst gemeinter Behauptung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der OGH befand die Ansicht des Rekursgerichts, wonach hier eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, nicht für korrekturbedürftig. Das Rekursgericht ging davon aus, dass bei den beanstandeten Werbeaussagen die besonders kreative Kombination von deutscher und englischer Sprache im Vordergrund stehe, die einen zweifachen Reim ermögliche, sodass die Aussage nicht wörtlich genommen werde. Es liege weder eine Irreführung noch eine unlautere Alleinstellungswerbung oder eine Pauschalabwertung der Mitbewerber vor, weil mit den beanstandeten Slogans eine bloß günstige Einkaufsgelegenheit beworben werde.