OGH-Entscheidung: OGH 27.8.2013, 4 Ob 110/13z

Sachverhalt:

In einem Werbefilm über ihr Pistenmanagementsystem rückte die Beklagte mehrmals mit der Marke der Klägerin versehene Pistenfahrzeuge auffällig ins Bild und nannte im Internet in einer Überschrift zu einer news-Mitteilung ihre eigene Marke unmittelbar neben einer Marke der Klägerin, obwohl ihre Produkte in Pistenraupen jedes Herstellers eingebaut werden können.

Entscheidung:

Die Marke der Klägerin wurde zunächst als (bei den angesprochenen Verkehrskreisen) „bekannte Marke“ gewertet, da diese mit ihren Produkten Marktführerin mit einem Marktanteil von mehr als 67 % im Inland und knapp 68 % im Ausland ist.

Um als bekannte Marke branchenübergreifend geschützt zu sein, genügt es der Begründung des OGH zufolge, wenn die Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist. Maßgeblich ist daher nicht unbedingt die breite Öffentlichkeit, sondern die von der Marke konkret betroffenen Verkehrskreise. Feste Prozentsätze sind nicht maßgebend. Vielmehr sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.
Eine bekannte Marke ist nach Art 9 Abs 1 lit c GMV (Art 5 Abs 2 MarkenRL) gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt.

Die Benutzung einer Marke durch einen Dritten ist als Hinweis auf die Bestimmung einer von diesem Dritten vertriebenen Ware notwendig, wenn eine solche Benutzung praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern.

Angesichts des (eingangs beschriebenen) Werbefilms und der Nachrichtenmitteilung der Beklagten, sah das Rekursgericht die beanstandeten Markennutzungen als unzulässige Bestimmungsangaben an, die den unrichtigen Eindruck eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Streitteilen erwecken können.

Der OGH hielt diese Entscheidung für vertretbar und wies den ao. Revisonsrekurs der Beklagten zurück.