OGH-Entscheidung vom 30.3.2020, 4 Ob 200/19v

 

Sachverhalt:

Der Beklagte bewarb seine als Nahrungsergänzungsmittel bezeichneten Produkte „Coenzym Q10 Kapseln“, „L-Carnitin Tartrat (Lonza)“ und „L-Carnosin Kapseln“ mit krankheitsbezogen Werbeaussagen. Beispielsweise auf seinem eigenen Youtube-Kanal behauptete er, dass diese Produkte bzw deren Inhaltsstoffe die Herzleistung von 8 % auf 33 % steigern könnten.

Die Österreichische Apothekerkammer klagte auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht erlies die einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH befand den Revisionsrekurs des Beklagten für unzulässig. Aus der Begründung:

Der OGH bejahte zunächst die Aktivlegitimation der Apothekerkammer. Die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen österreichischer Apotheker sei gegeben, da diese ua Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel verkaufen. Ein Wettbewerbsverhältnis liege daher vor.

In seinem Revisionsrekurs machte der Beklagte geltend, dass seine Werbeaussagen Wertungen und keine Tatsachenbehauptungen seien und dass sie keinen werblichen Charakter hätten. Der OGH führte hierzu aus, dass Werturteile aufgrund einer gedanklichen Reflexion gewonnen werden und die rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben. Sie sind daher einer objektiven Nachprüfbarkeit nicht zugänglich. Bei der Prüfung, ob eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive Meinungskundgebung vorliegt ist anhand des Gesamteindrucks der Ankündigung vorzugehen. Der Begriff der Tatsachenbehauptung sei weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung („konkludente Tatsachenbehauptung“). Eine konkludente Tatsachenbehauptung liegt immer dann vor, wenn der Äußerung entnommen werden kann, dass sie von bestimmten Tatsachen ausgeht, ihr Inhalt demnach objektiv auf seine Richtigkeit überprüft werden kann. Die Äußerung, dass ein bestimmtes Produkt bzw dessen Inhaltsstoffe die Wirkung entfalten, dass sich die Herzleistung um eine bestimmte Prozentzahl steigern lasse, vermittelt jedenfalls den Eindruck, dass sie von bestimmten Tatsachen ausgeht, deren Inhalt objektiv auf seine Richtigkeit überprüft werden kann. Demnach liegt kein (bloßes) Werturteil vor, sondern eine Tatsachenbehauptung.

Die Werbeaussagen des Beklagten sind auch nicht vom Schutz der freien Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK umfasst, denn an unwahren Behauptungen besteht kein öffentliches Interesse.

Ebenso bejahte der OGH das Vorliegen einer Irreführung im Sinne von § 2 UWG bzw § 6 Abs 3 AMG: Mit gesundheitsbezogenen Angaben darf grundsätzlich nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist. Gesundheitsbezogene Angaben sind dann irreführend, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind. Bei gesundheitsbezogener Werbung sind grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von Werbeaussagen zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.

Der Beklagte konnte nicht bescheinigen, dass seine Produkte die Herzleistung von 8 % auf 33 % steigern. Daher waren seine Werbeaussagen zur Irreführung geeignet.