OGH-Entscheidung: 27.6.2013, 8 Ob 130/12v

Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich, wenn der Konsument seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumen des Unternehmers noch auf dessen Markt- oder Messestand abgegeben hat (sog. „Haustürgeschäft“). Der Konsument darf den Unternehmer jedoch nicht zwecks Abschlusses des Vertrages zu sich gerufen haben.
Der Rücktritt kann grundsätzlich bis zum Zustandekommen des Vertrages und danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde zu laufen, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall war der Kläger seit 1987 Mieter einer Wohnung in einem Haus, das 2009 von einem Unternehmen gekauft und wenige Monate später erneut an den Beklagten weiterverkauft wurde. Die Geschäftsführer des ersten Unternehmens suchten den Kläger zweimal in seiner Wohnung auf und teilten ihm mit, dass er nach dem Verkauf des Hauses einen neuen Mietvertrag abschließen müsse, weil der alte nicht mehr gelte. Dadurch würde sich aber für ihn nichts ändern. Unterschreibe er nicht, müsse er ausziehen.

Der Kläger, der nur schlecht Deutsch spricht, unterschrieb die ihm vorgelegten Erklärungen der einvernehmlichen Auflösung des alten Mietvertrags und des Abschlusses eines neuen Mietvertrags. Die Verträge wurden ihm vorgelesen, er verstand sie jedoch nicht. Aufgrund des neuen Mietvertrags wurde dem Kläger ein höherer Mietzins als bisher vorgeschrieben, außerdem verpflichtete er sich zum Erlag einer Kaution.

Entscheidung:

Der OGH hat dazu ausgesprochen, dass § 3 KSchG auch auf Mietverträge anwendbar ist und den Mieter vor Überrumpelung und unüberlegten, für ihn wirtschaftlich nachteiligen Erklärungen schützt. Wird keine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erteilt, steht dieses in einem solchen Fall unbefristet zu.

Der Kläger wurde über das Rücktrittsrecht nach dem KSchG nicht belehrt. Der Käger erklärte daher gegenüber dem ersten Unternehmen und dem neuen Hauseigentümer, gemäß
§ 3 KSchG von der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des bisherigen Mietvertrags und dem Abschluss des neuen Mietvertrags zurückzutreten.

Der Oberste Gerichtshof erkannte diese Rücktrittserklärungen als rechtzeitig und wirksam an, sodass der Kläger mit seinem Begehren auf Feststellung, dass der alte Mietvertrag gegenüber dem Beklagten als nunmehrigen Hauseigentümer fortbestehe, erfolgreich war.