OGH-Entscheidung vom 28.1.2020, 4 Ob 239/19d

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Lizenznehmerin von Geschmacksmustern mit u.a. folgendem Aussehen:

 

 

 

 

 

 

Die Klägerin fertigt in dieser Form Schlüsselanhänger mit Einkaufswagenlöser aus Metall und bedruckt sie mit Designs von Sporttrikots und Bällen.

Die Beklagte fertigt und vertreibt ebenfalls Einkaufswagenlöser in verschiedenen Formen. Eines ihrer Modelle wies eine ähnliche Gestaltung wie die der Klägerin auf. Übereinandergelegt ergab sich folgendes Bild:

 

 

 

 

 

 

 

Die Klägerin klagte u.a. auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung.

 

Entscheidung:

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Auch der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge. Aus der Begründung:

Bei Beurteilung der Frage, ob ein Design in den Schutzumfang eines Geschmacksmusters eingreift, ist der jeweilige Gesamteindruck zu ermitteln und zu vergleichen. Es kommt nicht auf einen aufgespaltenen Vergleich von Einzelheiten an. Maßgeblich ist, ob beim informierten Benutzer ein anderer Gesamteindruck erweckt wird. Dieser Benutzer unterscheidet sich durch ein gewisses Maß an Kenntnissen und Aufgeschlossenheit für Designfragen vom „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“, wenn auch nicht Wissen und Fähigkeiten eines Fachmanns anzulegen sind.

Ein hohes Maß an Eigenart gibt Raum für einen großen Schutzumfang, umgekehrt führt geringe Eigenart auch nur zu einem kleinen Schutzumfang.

Im konkreten Fall könne die Eingriffsform auch für andere grafische Gestaltungen verwendet werden und sei nicht eindeutig als „T-Shirt mit Ball“ zu identifizieren. Das Geschmacksmusterrecht räume auch kein Monopol auf eine Designidee „T-Shirt mit Ball“ ein. Insgesamt ergebe sich ein unterschiedlicher Gesamteindruck. Gestaltungsmerkmale, die durch technische Funktionen bedingt sind, haben außer Betracht zu bleiben.