Wie bereits zuvor im „Law Bulletin“ berichtet, war aufgrund der EuGH Rechtssache C-206/11 – Köck und den darauf folgenden Urteilen des OGH und des VwGH eine Anpassung des UWG notwendig. Konkret wurde eine Neuformulierung der Ausverkaufsbestimmungen notwendig.

Der Entwurf der UWG-Novelle 2013 hat bereits am 21. Mai 2013 den Ministerrat und am 13. Juni 2013 den Nationalrat passiert. Die Novelle sieht eine Reduzierung der bewilligungspflichtigen Ausverkaufsankündigungen auf die Fälle einer Ausverkaufs-Ankündigung wegen Geschäftsaufgabe bzw. Geschäftsverlegung vor. In den letztgenanten Fällen wird eine Vorabbewilligung weiter erforderlich sein.

In diesem Zusammenhang sind ebenfalls folgende Bestimmungen zu beachten, die sich mit dem im Sinne der Novelle eingeschränkten § 33a Abs 1 UWG überschneiden:

Z 15 des Anhangs zum UWG untersagt unter allen Umständen die Behauptung, der Gewerbetreibende werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, obwohl er dies keineswegs beabsichtigt.
Z 7 des Anhangs zum UWG untersagt unter allen Umständen die unrichtige Behauptung, dass ein Produkt nur mehr eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde.

Durch § 33a Abs 6 UWG (neu) wird außerdem die Bestimmung eingeführt, wonach Ankündigungen eines Ausverkaufs wegen eines Elementarereignisses künftig vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufs bei der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (bloß) anzuzeigen sind.

Im neuen § 33a Abs 7 UWG hat die Bezirksverwaltungsbehörde nun auch festzustellen, ob die tatsächliche Ankündigung eines Ausverkaufs gegen §§ 1,1a, 2 UWG oder den Anhang verstößt, und diesfalls den Gewerbetreibenden unbeschadet einer Bestrafung unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Abs 1 oder Abs 6 aufzutragen.