OGH-Entscheidung vom 26.11.2019, 4 Ob 152/19k

 

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin folgender österreichischen Wortbildmarke, die insbesondere für Trinkgläser und Glaswaren geschützt ist:

 

 

 

 

Die in Böhmen gelegene Ortschaft „Sophienwald“ gehörte zunächst zu Österreich; später zur Tschechoslowakei. In historischen Schriften wird auf die besondere Bedeutung des Gebiets rund um „Sophienwald“ aufgrund der dort ansässigen Glashütten und Glasfabriken für die Glaskunst hingewiesen. Die Antragsgegnerin nimmt auf ihrer Internetseite auf diese historische Bedeutung der böhmischen Glaserzeugung in diesem Gebiet Bezug und führt dazu aus, dass sie mit ihren Waren unter der Marke „Sophienwald“ auf diese großartige Tradition in diesem Gebiet zurückgreift und das Glas mit modernen Mitteln neu interpretiert.

Die Antragstellerin begehrte bei der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts die Löschung der Marke. Das Zeichen sei von der Registrierung ausgeschlossen, weil es nur zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren diene.

 

Entscheidung:

Das Berufungsgericht gab dem Löschungsantrag statt und sprach aus, dass die zugrunde liegende Marke mit Wirkung vom Beginn der Schutzdauer gelöscht werde.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Antragsgegnerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Aus der Begründung:

Der EuGH hat bereits die Kriterien festgelegt, die für die Schutzfähigkeit einer geografischen Bezeichnung maßgebend sind. Danach sind Bezeichnungen als Marken ausgeschlossen, die Orte bezeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell oder zukünftig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden können. Bei der Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der Ort und die Warengruppe haben.

Nach diesen Grundsätzen ist eine geografische Bezeichnung dann von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, wenn sie den beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist und im Geschäftsverkehr als Herkunftsangabe aufgefasst werden kann, weil die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Ort bzw dem Gebiet und dem bezeichneten Produkt herstellen und naheliegend annehmen, dass das Produkt in enger Verbindung dazu steht. Eine Orts- bzw Gebietsbezeichnung ist vom Markenschutz somit schon dann ausgeschlossen, wenn die beteiligten Verkehrskreise darin etwa einen Hinweis auf den möglichen Herstellungsort der so bezeichneten Waren erblicken können.

 

Nur dann, wenn die geografische Bezeichnung den Charakter einer Phantasiebezeichnung hat, dass die daneben noch vorhandene geografische Bedeutung ganz zurücktritt, ist sie dem markenrechtlichen Schutz zugänglich.

Es liegt nahe, dass jeder, der sich mit der Geschichte der Glaserzeugung im Waldviertel und im angrenzenden Böhmen beschäftige, die fragliche Bezeichnung und den örtlichen Zusammenhang mit der Glaserzeugung kennt und sie daher als Herkunftsbezeichnung für die beanspruchten Waren versteht.

Aufgrund der besonderen historischen Bedeutung des Gebiets rund um die Ortschaft „Sophienwald“ für die Glaskunst ist es naheliegend, dass zumindest nach dem Verständnis der Glas-Fachhändler die in Rede stehende Bezeichnung auf die Historie der Glasproduktion im fraglichen böhmischen Gebiet Bezug nimmt und auf dieses Gebiet als Produktionsstätte oder Rohstoffquelle hinweisen soll. Genau diese Verbindung stellt die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Internetauftritts her.