OGH-Entscheidung vom 26.11.2019, 4 Ob 145/19f

 

Sachverhalt:

Die Streitteile hatten einen Pferdeeinstellungsvertrag für das Pferd der Klägerin geschlossen, in dessen Rahmen die Beklagte unter anderem zur ordnungsgemäßen Fütterung des Pferdes verpflichtet war. Das Pferd erlitt eine Kolik. Die Klägerin begehrte Schadenersatz, da sie der Ansicht war, dass die Kolik durch die Verfütterung von Heu mit Schimmelpilzbefall verursacht wurde.

 

Entscheidung:

Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Die Verwahrung des Pferdes durch die Beklagte habe üblichen Standards entsprochen und das Futter sei einwandfrei gewesen. Das Pferd litt vielmehr an einer Verlagerung des Blinddarms.

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Aus der Begründung:

Beim Verwahrungsvertrag ist die Frage der Beweislast für die Übergabe der Sache in unbeschädigtem Zustand, die ebenfalls einen Pferdeeinstellungsvertrag betraf, bereits geklärt. Danach trifft den Hinterleger die Beweislast, dass er die Sache in unbeschädigtem Zustand übergeben hat. Erst dann muss der Verwahrer beweisen, dass er an der Erfüllung seiner Obsorgepflicht ohne sein Verschulden gehindert war. Auch hat der Verwahrer zu beweisen, dass der Schaden durch Zufall entstanden ist. Er haftet nämlich nicht für Zufall, sondern nur für eine schuldhafte Verletzung der Verwahrerpflicht.

Im vorliegenden Fall erlitt das von der Klägerin eingestellte Pferd eine Kolik, weil es zu einer Verlagerung des Blinddarms gekommen war. Damit ist die Ursache eindeutig festgestellt. Ob diese Verlagerung schon bei Einstellung des Pferdes bestand, konnte nicht festgestellt werden.

Der Klägerin ist der Beweis, das Pferd in „unbeschädigtem“ Zustand übergeben zu haben, nicht gelungen. Die Verfütterung verschimmelten Heus wurde nicht erwiesen. Die Verlagerung des Blinddarms ist in den Bereich des Zufalls einzuordnen.