OLG Wien Entscheidung vom 19.12.2019, 133 R 134/19g

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragte Eintragung der Wortmarke „REFURBED“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 37, 38 und 42. (Schwerpunktmäßig sollte der Markenschutz Telefone sowie Reparatur- und Instandhaltungsdienstleistungen für Telefone umfassen.)

Die Rechtsabteilung des Patentamtes wies den Antrag mit der angefochtenen Entscheidung ab und verneinte die Unterscheidungskraft.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge. Aus der Begründung:

Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Die Beurteilung, ob die Unterscheidungskraft fehlt, erfolgt anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde.  Einer Bezeichnung kommt Unterscheidungskraft zu, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, sodass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.

Nach der Rechtsprechung des EuGH fehlt den Zeichen die Unterscheidungskraft, wenn die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können. Trifft das zu, kann auch Wortneubildungen die Unterscheidungskraft fehlen. Bloße Andeutungen stehen einer Eintragung in der Regel jedoch nicht entgegen, solange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen.

Ob Begriffe, die einer Fremdsprache entnommen sind, unterscheidungskräftig sind, hängt davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte.

Auf der Basis dieser Überlegungen war dem Zeichen dem OLG Wien zufolge die Unterscheidungskraft nicht abzusprechen. Es handle sich um ein Phantasiewort, das weder in der deutschen noch in der englischen Sprache vorkommt. Es ist zwar angelehnt an das Vokabel „refurbish“, das für „erneuern, renovieren“ steht, was aber nichts daran ändert, dass dieses Wort dem englischen Wortschatz nicht angehört. Es wurde ein neu erfundenes Wort angemeldet, das deswegen nicht in Sprachbüchern enthalten ist, weil es als solches nicht existiert. Somit unterfällt die Anmeldung jener Fallgruppe, bei der eine Phantasiebezeichnung angemeldet wird.

Phantasiebezeichnungen können an existierende Wörter angelehnt sein, was ihnen aber die Unterscheidungskraft nicht nimmt. Der Maßstab ist im vorliegenden Fall großzügig anzunehmen, weil das Phantasiewort nicht der deutschen Sprache entnommen ist.