EuG-Urteil vom 12.12.2019, Rechtssache T-683/18

 

Sachverhalt:

Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde folgendes Kennzeichen als Unionsmarke für Lebensmittel, Getränke und Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen angemeldet:

 

 

 

 

 

 

Das EUIPO wies die Anmeldung zurück, weil es die Auffassung vertrat, das Zeichen verstoße gegen die öffentliche Ordnung. Die Anmelderin erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO beim Gericht der Europäischen Union (EuG).

 

Entscheidung:

Das EuG wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des EUIPO. Aus der Begründung:

Das Gericht befand, dass die stilisierte Darstellung des Cannabisblatts das mediale Symbol für Marihuana sei und das Wort „amsterdam“ auf die Tatsache Bezug nehme, dass es in der Stadt Amsterdam Verkaufsstellen für dieses aus Cannabis gewonnene Rauschgift gebe, da sein Vertrieb unter bestimmten Voraussetzungen in den Niederlanden geduldet werde.

Darüber hinaus bewirke die Erwähnung des Wortes „store“, das üblicherweise Laden oder Geschäft bedeute, dass die Verkehrskreise erwarten könnten, die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen entsprächen jenen, die ein Rauschgiftladen anbiete.

Daher kommt das Gericht, obwohl es einräumt, dass Hanf unterhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinolgehalts nicht als Rauschgiftsubstanz gilt, zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das fragliche Zeichen gerade durch die Verbindung dieser verschiedenen Elemente die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich zieht, die nicht unbedingt genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse zu Cannabis als einer in zahlreichen EU-Ländern illegalen Rauschgiftsubstanz besitzen.

Hinsichtlich des Begriffs „öffentliche Ordnung“ merkte das Gericht an, dass zwar derzeit die Frage der Legalisierung von Cannabis zu Therapie- und sogar Erholungszwecken in vielen Mitgliedstaaten diskutiert wird, aber beim gegenwärtigen Stand des Rechts sein Konsum und seine Verwendung oberhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinolgehalts in den meisten Mitgliedstaaten rechtswidrig sind. Daher wird in diesen Staaten mit dem Kampf gegen die Verbreitung der aus Cannabis gewonnenen Rauschgiftsubstanz ein Ziel der öffentlichen Gesundheit verfolgt, mit dem die schädlichen Wirkungen bekämpft werden sollen. Die geltende Regelung für den Konsum und die Verwendung dieser Substanz fällt demnach unter den Begriff „öffentliche Ordnung“.

Das fragliche Zeichen regt implizit, aber zwangsläufig, den Kauf solcher Waren und Dienstleistungen an oder banalisiert zumindest deren Konsum.

 

(Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.)

 

Quelle: Pressemitteilung des EuG Nr. 157/19