OGH-Entscheidung vom 25.9.2019, 1 Ob 127/19m

 

Sachverhalt:

Der Beklagte war durch ein Privatinserat auf eine Liegenschaft aufmerksam geworden. Der Verkäufer bot diese zu einem Preis von EUR 490.000 an. Der Beklagte hatte die Liegenschaft bereits zweimal besichtigt und wäre bereit gewesen EUR 380.000 zu bieten, bevor er im Internet auf ein Inserat der Klägerin (Immobilienmaklerin) über dieses Grundstück mit einem Preis von EUR 450.000 stieß. Er kontaktierte daraufhin die Klägerin, um zu erfahren, ob es sich um die ihm bekannte Liegenschaft handelt. Ein Mitarbeiter der Klägerin brachte dem Beklagten zur Kenntnis, dass er jedenfalls über 400.000 EUR bieten müsste. Dem Beklagten wurde daraufhin von der Klägerin per E-Mail ein Exposè samt Grundbuchsauszug, ein „leeres Kaufanbot“, Hinweise über Nebenkosten, Rücktrittsrechte und die Maklerprovision sowie ein Widerrufsformular übermittelt. Der Beklagte rief den Mitarbeiter der Klägerin daraufhin an, um ihm zu sagen, dass er mit dessen Vorgehensweise nicht einverstanden sei und kein Anbot unterzeichnen wolle. Er erklärte, einen allfälligen Maklervertrag zu „widerrufen“.

Der Beklagte einigte sich schließlich direkt mit dem Verkäufer und kaufte die Liegenschaft ohne Mitwirkung der Klägerin.

Die Klägerin verlangte daraufhin die Zahlung einer Provision, da sie für das Zustandekommen des Vertrags verdienstlich gewesen sei, weswegen ihr die Provision trotz des Widerrufs gebühre.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht folgte dem Standpunkt der Klägerin, bejahte deren Verdienstlichkeit und sprach die Provision zu. Das Berufungsgericht änderte über die Berufung des Beklagten das Urteil in eine Klageabweisung ab. Der OGH erachtete die von der Klägerin erhobene Revision für zulässig, aber nicht berechtigt. Aus der Begründung:

Ob Verdienstlichkeit vorliegt, erachtete der OGH für die Lösung dieses Rechtsstreits nicht für relevant.

Zweifellos würde es sich um einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach § 1 FAGG handeln. Davon kann ein Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 Abs 1 FAGG), was unstrittig erfolgt ist.

Der Rücktritt löst nur Leistungspflichten des Verbrauchers dann aus, wenn dieser sein Verlangen nach einem Beginn mit der Vertragserfüllung gemäß § 10 FAGG erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat.

Trotz Einwand des „Widerrufs“ durch den Beklagten, hat die Klägerin weder vorgebracht, dass der Erstbeklagte kein Rücktrittsrecht gehabt oder er eine vorzeitige Vertragserfüllung iSd § 10 FAGG verlangt hätte. Damit war eine (allenfalls) erhaltene Dienstleistung für den Verbraucher kostenlos.

Der Beklagte schuldet daher selbst unter der Annahme eines ursprünglich abgeschlossenen Maklervertrags wegen des wirksamen Rücktritts keine Provision.