EuGH-Urteil vom 29. Juli 2019, Rechtssache C-476/17

 

Sachverhalt:

Die Musikgruppe Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Im Jahr 1997 veröffentlichten die Musikproduzenten Moses Pelham und Martin Haas das Musikstück „Nur mir“ mit Sabrina Setlur. Kraftwerk klagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der Tonträger und machte geltend, dass Pelham etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ mit Hilfe der Sampling-Technik kopiert und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt habe.

Der deutsche BGH legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor und wollte u.a. wissen, ob es einen Eingriff in die Rechte des Herstellers eines Tonträgers, dem ein Audiofragment (Sample) entnommen wurde, darstellt, wenn dieses Audiofragment ohne dessen Zustimmung mittels Sampling in einen anderen Tonträger eingefügt wird. Der BGH wollte auch wissen, ob das Sampling unter die Ausnahme für Zitate fallen kann, die den Nutzer von der Pflicht befreit, für die Nutzung des geschützten Tonträgers die Zustimmung des Tonträgerherstellers einzuholen.

 

Entscheidung:

In seiner Entscheidung wies der EuGH grundsätzlich darauf hin, dass die Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Folglich ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, durch einen Nutzer grundsätzlich eine teilweise Vervielfältigung dieses Tonträgers, so dass eine solche Vervielfältigung unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt. Keine „Vervielfältigung“ liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen.

Ein Gegenstand, der alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernimmt, ist eine Kopie dieses Tonträgers ist, für die der Tonträgerhersteller über ein ausschließliches Verbreitungsrecht verfügt. Keine solche Kopie ist jedoch ein Gegenstand, der – wie der im Ausgangsverfahren fragliche –, nur Musikfragmente, gegebenenfalls in geänderter Form, übernimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen.

Hinsichtlich des Zitatrechts stellte der EuGH fest, dass die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde und das Werk, dem es entnommen ist, erkennen lässt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Zitat sein kann, insbesondere dann, wenn die Nutzung zum Ziel hat, mit diesem Werk zu interagieren. Ist das Werk nicht zu erkennen, stellt die Nutzung des Fragments hingegen kein Zitat dar.

 

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 98/19 vom 29.7.2019