OGH-Entscheidung vom 29.1.2019, 4 Ob 196/18d

 

Sachverhalt:

Der Kläger ist Berufsfotograf und Hersteller von 55 Lichtbildern, die diesem Verfahren zugrunde liegen. Die Beklagte gehört zu den größten Lebensmittelhändlern Österreichs. Mit den Lichtbildern des Klägers sollte ein Kochbuch bebildert werden.

Zur Herstellung der Auftragsbilder übermittelte die Beklagte dem Kläger den Entwurf einer „Rechtevereinbarung“, die die Beklagte üblicherweise mit Fotografen abschließt. In der Folge übermittelte der Kläger der Beklagten über deren Ersuchen ein Angebot für die Fotoproduktion. Dieses Angebot blieb bei der Beklagten unbeachtet. Für den Kläger gab es aber keinen Zweifel, dass er seine Leistungen auf der Grundlage seines Angebots zu erbringen hat.

Die Honorarnote des Klägers wurde nur zu etwa einem Viertel beglichen; der Restbetrag blieb unberichtigt. Die Beklagte verwendete zudem nicht nur die Auftragsbilder des Klägers, sondern auch elf Lichtbilder, die der Kläger im Auftrag von verschiedenen Verlagen für Kochbücher produziert hatte. Dafür waren der Beklagten jedoch nie Nutzungsrechte eingeräumt worden.

Der Kläger klagte daraufhin auf Unterlassung und stellte ein Beseitigungsbegehren, ein Auskunftsbegehren, ein Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren (Stufenklage) sowie ein Veröffentlichungsbegehren.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab den Klagebegehren auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung (Stufenklage) mit Teilurteil statt und sprach aus, dass die Entscheidung über das Begehren auf Zahlung des Duplums auf Basis der Rechnungslegung der Endentscheidung vorbehalten bleibe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und wies das gesamte Veröffentlichungsbegehren ab.

Die diesbezügliche Entscheidung des OGH behandelte unter anderem einen praxisrelevanten Aspekt zum Anspruch auf Urteilsveröffentlichung:

In seiner Revision gegen das abweisende Teilurteil (Veröffentlichungsbegehren) führte der Kläger aus, dass ein Veröffentlichungsbegehren nach der Rechtsprechung dann gerechtfertigt sei, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung zu diesem Thema, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass an der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit auf Veröffentlichung eines Bildnisses (bzw Verwertung eines Lichtbilds) kein berechtigtes Interesse besteht. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung zusätzlich zur Veröffentlichung (Verwertung) eines Lichtbilds der konkrete Zusammenhang zu einem rechtswidrigen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte (Ausschließlichkeits- oder Persönlichkeitsrechte) ergibt und durch die Veröffentlichung auch über den erweckten falschen Eindruck oder den entstandenen Nachteil aufgeklärt wird, der dadurch beseitigt wird.

Das zu veröffentlichende Unterlassungsbegehren des Klägers richtet sich gegen die Verwertung „dessen“ Lichtbilder „ohne vorherige Gestattung durch den Kläger“, insbesondere durch konkret beschriebene Verwertungshandlungen im Rahmen der Werbung der Beklagten. Mit dem Hinweis auf „dessen“ Lichtbilder wird ausreichend deutlich auf einen Eingriff in die Ausschließlichkeitsrechte des Klägers als Lichtbildhersteller Bezug genommen. Mit der Wendung „ohne vorherige Gestattung“ wird über den falschen Eindruck aufgeklärt, der sich auf den Umstand bezieht, die Beklagte habe die Zustimmung des Klägers als Lichtbildhersteller zu den von ihr vorgenommenen Verwertungshandlungen eingeholt.

Das Unterlassungsbegehren enthält somit alle geforderten Elemente für das Veröffentlichungsbegehren (Verwertungshandlung, dadurch bewirkter Eingriff in das Urheberrecht des Klägers und vermittelter falscher Eindruck der Zustimmung). Auf diese Elemente hat der Kläger auch in seinem Vorbringen Bezug genommen.

Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Veröffentlichungsbegehren zu Unrecht abgewiesen hat.