EuG-Urteil vom 14.5.2019, Rechtssache T-795/17

 

Sachverhalt:

Der Kläger meldete im Dezember 2012 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen „NEYMAR“ als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen an. Die Marke wurde im April 2013 eingetragen.

Im Februar 2016 beantragte (der bekannte Fußballspieler) Neymar Da Silva Santos Júnior beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das EUIPO gab diesem Antrag statt.

Der Kläger erhob daraufhin beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

 

Entscheidung:

Das EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO, dass der Kläger bei der Anmeldung der Marke „NEYMAR“ bösgläubig gehandelt habe.

Der Kläger hatte zwar eingeräumt, dass er von der Existenz von Herrn Neymar Da Silva Santos Júnior gewusst habe, als er die Marke „NEYMAR“ angemeldet habe. Er habe jedoch nicht gewusst, dass der Brasilianer damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei. Zudem sei dieser in Europa noch unbekannt gewesen.

Das EuG hielt dem entgegen, dass das EUIPO die damalige Bekanntheit von Neymar in Europa ausreichend dargelegt hat. Das EuG sah es auch als erwiesen an, dass der Kläger mehr als nur begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs besaß, zumal an dem Tag, an dem er die Marke „NEYMAR“ anmeldete, auch die Wortmarke „IKER CASILLAS“ anmeldete.

In Anbetracht dessen sowie des Umstands, dass die allein aus dem Wortelement „NEYMAR“ bestehende Marke exakt dem Namen entspricht, unter dem Herr Neymar Da Silva Santos Júnior im Bereich des Fußballs in Erscheinung getreten ist, ist es nicht vorstellbar, dass der Kläger nichts von der Existenz des Fußballspielers wusste, als er die Marke „NEYMAR“ anmeldete.

Der Kläger konnte der Beurteilung des EUIPO, wonach er als Trittbrettfahrer das Ansehen des Fußballspielers auszunutzen versuchte, kein überzeugendes Argument entgegenhalten.

Aus alle diesen Gründen wies das EuG die Klage zurück und bestätigte die Ansicht des EUIPO, wonach die Markenanmeldung bösgläubig erfolgte und die Marke für nichtig zu erklären war.