OGH-Entscheidung vom 26.3.2019, 4 Ob 39/19t

 

Sachverhalt:

Die Medieninhaber zweier österreichischer Tageszeitungen stritten vor Gericht um die Zulässigkeit der Verwendung der österreichischen Staatsfahne auf dem Titelblatt.

Seit dem Frühsommer 2018 ergänzt die Beklagte auf dem Titelblatt ihrer Tageszeitung das Wort „Österreich“ um eine rund 10 mm breite und 11 mm hohe Österreich-Fahne wie folgt:

 

 

Die Klägerin warf der Beklagten einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 MSchG vor; sie verstoße daher auch gegen § 1 UWG. Der Beklagten solle die Verwendung der Staatsfahne zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, etwa der Tageszeitung der Beklagten, untersagt werden.

 

Entscheidung:

Erst- und Rekursgericht wiesen den Sicherungsantrag ua deshalb ab, weil die Verwendung des Symbols nicht geeignet sei, eine mehr als unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.

Der OGH bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1 UWG ist die „Spürbarkeit“ des Verstoßes durch eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung.

In der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht, wonach auch aufgrund des „überladenen“ Titelblatts der Tageszeitung nicht anzunehmen sei, dass die Verwendung des nicht ins Auge springende kleinen Symbols die Nachfrage nach der Zeitung der Beklagten steigern könnte, sah der OGH keine Fehlbeurteilung.