OGH-Entscheidung vom 27.2.2019, 6 Ob 37/19p

 

Sachverhalt:

Ein Unternehmen beantragte die Eintragung seiner Firma beim Firmenbuchgericht. Der Firmenwortlaut enthielt ein „_“-Zeichen, also einen „Unterstrich“ bzw. „underscore“.

Das Firmenbuchgericht wies das Eintragungsbegehren ab, weil das „_“-Zeichen technisch nicht erfasst werden könne. Nach Auskunft des Bundesrechenzentrums sei dieses Symbol als Steuerzeichen reserviert und könne nicht als Bestandteil eines Firmenwortlauts eingetragen werden.

 

Entscheidung:

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Verwendung von Bildzeichen wie „*“, „#“, „_“ oder „=“ werde der Namensfunktion einer Firma nicht gerecht. Eintragungsfähig seien nur aussprechbare Buchstabenfolgen oder eindeutig benennbare Satzzeichen wie „!“, „?“ oder „:“, von denen klar ist, dass sie nicht ausgesprochen werden.

Der OGH hielt den Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Nach § 18 Abs 1 UGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Nach den Gesetzesmaterialien sind damit Personen-, Sach- und Fantasienamen oder auch die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen zulässig. Zeichen oder Buchstabenkombinationen, die unaussprechbar oder sinnlos sind, würden vom Rechtsverkehr dagegen nicht als Fantasiewort aufgefasst; sie sind als Firmenwortlaut daher ungeeignet.

Der Firmenwortlaut muss aussprechbar sein. Bildzeichen, wie etwa ein „*“, „#“, „_“ oder „=“, werden der Namensfunktion einer Firma nicht gerecht. Eintragungsfähig seien lediglich aussprechbare Buchstabenfolgen, wozu etwa auch ein „&“ oder „+“ gehörten, aber auch eindeutig benennbare Satzzeichen wie etwa ein „!“, „?“ oder „:“. Der Firmenwortlaut muss Namensfunktion erfüllen und somit kennzeichnungsgeeignet sein. Es müsse klar sein, ob und gegebenenfalls wie verwendete Zeichen ausgesprochen werden sollen. Satzzeichen seien deshalb eintragungsfähig, weil bei ihnen klar sei, dass sie nicht ausgesprochen werden.

Dass mit der Firmenliberalisierung auch die Verwendung jeglicher Zeichen zugelassen werden sollte, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Unaussprechbare Zeichen sollen (weiterhin) unzulässig sein. Die bloß verbale Beschreibbarkeit des Zeichens reicht für dessen Zulässigkeit im Firmenwortlaut nicht aus.