OGH-Entscheidung vom 26.2.2019, 4 Ob 14/19s

 

Sachverhalt:

Der Geschäftsführer der Klägerin hat als Inhaber einer Werbeagentur vor mehreren Jahren die Wortbildmarke „Biosativa“ entwickelt. Die Wortbildmarke wurde aber vor etwa drei Jahren gelöscht. Die Urheberrechte verblieben bei der Werbeagentur.

Die Beklagte vertreibt unter dem Namen „Biosativa“ ein ökologisches Reinigungskonzentrat, das über die Website „www.biosativa.com“ angeboten wird.

Die Klägerin klagte auf Löschung der Domain www.biosativa.com. Der Klägerin stünden die Urheberrechte an der von ihrem Geschäftsführer entwickelten Wortbildmarke zu. Die Beklagte vertreibe ein ökologisches Reinigungskonzentrat und verwende dabei den Wortbestandteil der Wortbildmarke ohne Genehmigung der Klägerin.

 

Entscheidung:

Das Berufungsgericht wies das Löschungsbegehren ab, mit der Begründung, dass das zusammengesetzte Wort „Biosativa“ als bloße Kombination der Wörter „bio“ (ökologisch) und „sativa“ (Gepflanztes) die für ein Werk erforderliche individuelle Eigenart nicht erreiche.

Der OGH wies die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Aus der Begründung:

Wird urheberrechtlicher Schutz für einen Werkteil (hier das Wort „Biosativa“ als Teil einer Wortbildmarke) beansprucht, so muss der betreffende Teil als solcher die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen und daher für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG aufweisen; dies gilt insbesondere auch für Sprachwerke. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Wortes „Biosativa“ war isoliert zu prüfen, ohne das von der Klägerin ins Treffen geführte „dahinterstehende Gesamtkonzept“ zu berücksichtigen.

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass auch einzelne Wörter ausnahmsweise urheberrechtlichen Schutz genießen können, wenn es sich um individuell eigenartige sprachliche Wortgestaltungen handelt. In der Regel wird dies aber selbst dann nicht der Fall sein, wenn es sich um unterscheidungskräftige Bezeichnungen (zB Fantasienamen, Titel etc) handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der gedankliche Inhalt der Wörter auf eine naheliegende Assoziation zum damit bezeichneten Produkt beschränkt.

Der EuGH führte in einer früheren Entscheidung aus, dass Wörter als solche keine vom Urheberrechtsschutz erfassten Bestandteile sind. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte einzelne Sätze oder Satzteile des betreffenden Textes dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität einer Publikation wie etwa eines Zeitungsartikels zu vermitteln, indem sie ihm einen Bestandteil mitteilen, der als solcher Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers dieses Artikels ist. Solche Sätze oder Satzteile können daher Schutzobjekt sein.

Ob das Wort „Biosativa“ gedankliche Rückschlüsse auf ein Reinigungsmittel zulässt oder nicht, war für die hier zu beurteilende Frage des Werkcharakters nicht entscheidend. Bei den dazu in der außerordentlichen Revision enthaltenen Ausführungen handelt es sich um markenrechtliche Überlegungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht die Unterscheidungskraft eines Wortes für den urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk nicht aus.