OGH-Entscheidung: OGH 27.2.2013, 6 Ob 25/13i

Wer eine an sich mit Passwort geschützte Datenbank offen lässt und einer anderen Person dadurch unerlaubten Zugang ermöglicht, hat dafür einzustehen: Von ihm kann als mittelbarer Störer Unterlassung begehrt werden.

Im zugrundeliegenden Fall ging ein Arzt aus seinem Zimmer und ließ seinen PC ungesichert eingeschaltet. Eine andere im Zimmer anwesende Person verschaffte sich in weiterer Folge einen Einblick in die Krankenakte des Klägers.

Der OGH entschied hier, dass auch vom mittelbarer Störer (hier: dem Arzt) Unterlassung begehrt werden kann. Mittelbarer Störer ist derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, aber unmittelbar vom Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern.