Die Markenrechtsnovelle (MSchG-Nov 2019) ist am 14. Jänner 2019 in Kraft getreten und hat zahlreiche inhaltliche Änderungen mit sich gebracht. Im Folgenden werden die wesentlichsten Änderungen kurz dargestellt:

Die absoluten Eintragungshindernisse gem. § 4 MSchG wurden erweitert. Hinzugekommen sind geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie geschützte Sortenschutzrechte.

Ebenso sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen internationaler Organisationen bestehen und die dazu geeignet sind, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zu der betreffenden Organisation hervorzurufen oder über das Bestehen einer solchen Verbindung irrezuführen.

Beim Ausschließungsrecht gem. §§ 10 und 10a MSchG wurden gleich mehrere Änderungen umgesetzt:

Der Schutz bekannter Marken iSd § 10 Abs 2 MSchG wurde dahingehend klargestellt, dass der Inhaber einer eingetragenen bekannten Marke das Recht hat, Dritten die Benutzung seiner Marke zu verbieten, unabhängig davon, ob diese Waren oder Dienstleistungen gleich oder ähnlich oder nicht ähnlich sind mit denjenigen, für die die Marke eingetragen ist […].

Um Produktpiraterie einfacher bekämpfen zu können wurde § 10 Abs 2a MSchG eingeführt. Dieser Bestimmung zufolge können Markeninhaber nun die Einfuhr markenrechtsverletzender Waren aus Drittstatten, die sich im zollrechtlichen Transit befinden, untersagen. Diese Berechtigung des Markeninhabers erlischt, wenn der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.

Der neu eingeführte § 10 Abs 2b MSchG soll die Möglichkeit bieten, bereits Vorbereitungshandlungen zu unterbinden. Besteht die Gefahr, dass Verpackungen, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, rechtswidrig benutzt werden, so hat der Inhaber der Marke das Recht, das Anbringen eines mit der Marke gleichen oder eines ihr ähnlichen Zeichens auf diesen Kennzeichnungsmitteln sowie das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von diesen Kennzeichnungsmitteln untersagen.

Gem. § 10 Abs 3 Z 1 war der befugte Gebrauch eines Namens im geschäftlichen Verkehr bislang immer zulässig und konnte nicht in Markenrechte eingreifen. Die Neuformulierung schränkt diese Bestimmung nun auf die Namen natürlicher Personen ein.

Für Verleger von Wörterbüchern oder Nachschlagewerken ist insbesondere der neue § 13 MSchG interessant. Wird eine registrierte Marke in einer solchen Veröffentlichung angeführt und erweckt dies den Eindruck, es handle sich um eine Gattungsbezeichnung, so hat der Verleger auf Verlangen des Markeninhabers dafür zu sorgen, dass unverzüglich bzw. spätestens bei der Neuauflage ein Hinweis angefügt wird, dass es sich um eine registrierte Marke handelt.

Die Stellung von Lizenznehmern wurde ebenfalls gestärkt. So kann der Lizenznehmer zwar ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dies jedoch auch, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat. Jeder Lizenznehmer kann zudem einer vom Markeninhaber erhobenen Verletzungsklage als Nebenintervenient beitreten.

Das Anmelde- und Registrierungsverfahren wurde ebenfalls überarbeitet. Da nun alle Zeichen – unabhängig von ihrer grafischen Darstellbarkeit – registriert werden können, sind in § 16 Abs 2 MSchG nun auch Dateien zur Wiedergabe der Marke zugelassen; allenfalls auch eine – den Schutzgegenstand nicht erweiternde – Beschreibung.

Auch das Widerspruchsverfahren (§§ 29a ff MSchG) weist einige Neuerungen auf. Neben den bisherigen Widerspruchsgründen, kann ein Widerspruch nunmehr auch auf bekannte Marken, notorisch bekannte Marken sowie geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angaben gestützt werden.

Über einen gemeinsamen Antrag der Parteien hat das Patentamt zur Ermöglichung einer einvernehmlichen Streitbeilegung eine Frist von insgesamt maximal sechs Monaten einzuräumen.

Im Löschungsverfahren (§§ 30 ff MSchG) kann ein Antrag auf Löschung nun auch auf Basis einer Marke im Anmeldestadium eingebracht werden. Die Markenregistrierung muss jedoch noch vor einer Entscheidung im Löschungsverfahren abgeschlossen sein.

Neue relative Löschungsgründe wurden ebenfalls eingeführt. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben können auch im Löschungsverfahren geltend gemacht werden. Wem ein Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz oder Musterschutzgesetz zukommt, ist ebenfalls aktiv legitimiert.

Der Beginn der 5-jährigen Benutzungsschonfrist wird zukünftig bei jeder Marke eigens im Register eingetragen.