OGH-Entscheidung vom 26.9.2018, 6 Ob 117/18a

Sachverhalt:

Der Kläger machte verschiedene Ansprüche gegen die Beklagten gerichtlich geltend und stützte sich dabei auf den Umstand, dass er im Zusammenwirken mit den Beklagten in der Beratung und Vermittlung von Fußballspielern tätig war. Daher sei zwischen den Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zustande gekommen.

Entscheidung:

Die Vorinstanzen wiesen das Haupt- und die Eventualbegehren ab.

Auch der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Aus der Begründung:

Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Für den schlüssigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags müssen nach § 863 ABGB Umstände vorliegen, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass sich die Beteiligten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind. Dabei hängt die rechtliche Qualifikation eines Vertrags nicht vom Willen der vertragsschließenden Parteien und der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer – ausdrücklich oder schlüssig getroffenen – Vereinbarungen. Es kommt auch nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren, solange ihre Absicht auf die für den Vertragstyp charakteristischen Elemente gerichtet ist.

Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt daher nicht, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt.

Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Das Berufungsgericht begründete die Abweisung sämtlicher Ansprüche damit, dass keine Anhaltspunkte für eine vertragliche Beziehung vorlägen. Einer der Beklagten sprach sich auch ausdrücklich gegen die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Das Berufungsgericht entnahm dem Verhalten des Erstbeklagten keinen dieser Ablehnung entgegenstehenden Erklärungswert. Nach den Feststellungen war die faktische Zusammenarbeit derart organisiert, dass zwei Personen in der Spielerberatung und Spielervermittlung tätig waren, eine weitere die Verträge erstellte und ein anderer Beteiligter im Fall einer erfolgreichen Vermittlung eine Honorarnote legte, die sich zwar an einem Aufteilungsschlüssel als Richtwert orientierte, deren Höhe aber davon abhängig sein sollte, in welchem Ausmaß jemand für ein konkretes Geschäft tätig gewesen war.

In der Beurteilung, dass diese Vorgangsweise nicht iSd § 863 ABGB zweifelsfrei als Ausdruck des Willens zur Begründung gesellschaftsrechtlicher Rechte und Pflichten zu werten sei, sah der OGH keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Die individuelle Honorierung jedes einzelnen Geschäftsabschlusses spricht gegen die Verfolgung eines gemeinsamen Erwerbszwecks. Dass die Markenanmeldung durch den Erstbeklagten auf die Initiative eines der weiteren Beteiligten zurückging, ist nicht Ausfluss einer gesellschaftsrechtlichen Rechtsposition. Welche konkreten Rechte und Pflichten sich aus der Bezeichnung als „Partner“ auf Visitenkarten und einer Website ergeben sollen, legte der Kläger in seiner Revision nicht dar.