BGH-Urteil vom 15.1.2019 – VI ZR 506/17 

Sachverhalt:

Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik „Herzblatt-Geschichten“ Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen werden.

Der Erstbeklagte, ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Zweitbeklagte betreibt eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die Klägerin forderte die Zweitbeklagte auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen.

Die Zweitbeklagten übermittelten der Klägerin dennoch ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Erstbeklagten in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen.

Die Klägerin klagte u.a. auf Unterlassung und verlangte von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Unterlassung. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage wiederum ab. Infolge der Revision der Klägerin hob der deutsche Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts auf und stellte das Urteil des Landgerichts wieder her.

Aus der Begründung:

Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken.

Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. So verhielt es sich im Streitfall.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom16.1.2019