EuGH-Urteil vom 6.12.2018, Rechtssache C‑629/17

Sachverhalt:

Ein portugiesischer Weinproduzent aus der Region Borba ist Inhaber mehrerer registrierter Marken, darunter die Wortmarke „adegaborba.pt“.

„Adega“ bedeutet „Weinkeller“ bzw. „Kellerei“, „Borba“ ist wiederum der Name der Region. Mit der Marke werden Weine bezeichnet, die von Mitgliedern der Genossenschaft Adega Cooperativa de Borba stammen.

Ein Konkurrent klagte auf Nichtigerklärung der Marke, da dieser keine Unterscheidungskraft zukäme.

Das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Entscheidung:

Der EuGH hielt zunächst fest, dass bereits die erste Markenrechtsrichtlinie das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgte, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Der Gemeinschaftsmarkenverordnung von 1993 ist zu entnehmen, dass unter diese Bestimmung damit nur solche Zeichen und Angaben fallen, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch den Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können.

Durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder … Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder … sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ im Richtlinientext hat der Unionsgesetzgeber indes zum einen vorgegeben, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann.

Insoweit hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der beantragten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Folglich kann die Eintragung eines Zeichens nur dann versagt werden, wenn vernünftigerweise abzusehen ist, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird.

Der in Rede stehende Begriff „adega“ hat in der portugiesischen Sprache zwei Bedeutungen. Mit der ersten ist der unterirdische Raum gemeint, in dem u. a. Wein gelagert wird. Die zweite verweist auf Räumlichkeiten oder auf Einrichtungen, in denen Weinbauerzeugnisse, wie Wein, hergestellt werden. Verweist ein Begriff in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren auf einen Ort bzw. auf eine Einrichtung, an dem Wein hergestellt wird, stellt er grundsätzlich eine Angabe dar, die dazu dienen kann, eine von den angesprochenen Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft dieser Ware zu bezeichnen. In der Regel verstehen solche Verkehrskreise den Begriff „adega“ nämlich als einen Verweis auf die Einrichtung, in der Wein hergestellt und gelagert wird, und somit als einen Verweis auf Eigenschaften dieser Ware.

Somit stellt ein Begriff, mit dem eine solche Einrichtung bezeichnet wird, ein Merkmal dieser Ware dar und fällt in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Er ist daher in Bezug auf die Ware, die er bezeichnet, als beschreibend anzusehen. Enthält ein Zeichen, das zur Bezeichnung einer Ware dient, zwei Wortbestandteile, dh einen beschreibenden Begriff und eine sich auf den geografischen Ursprung dieser Ware beziehende geografische Angabe, ist das aus diesen beiden Wortbestandteilen bestehende Zeichen daher als Zeichen mit beschreibendem Charakter und, als solches, als Zeichen ohne Unterscheidungskraft anzusehen.

Nach alledem beantwortete der EuGH die Vorlagefrage dahin, dass die Eintragung einer Marke, die aus einem Wortzeichen besteht, mit dem Weinbauerzeugnisse bezeichnet werden und das eine geografische Angabe umfasst, zu versagen ist.