OGH-Entscheidung vom 23.3.2018, 4 Ob 55/18v

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine österreichische GmbH, die Schokoladewaren erzeugt und vertreibt. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz und erzeugt bzw vertreibt ebenfalls Schokoladewaren.

In einem anwaltlichen Abmahnschreiben warf die Beklagte der Klägerin vor, dass diese durch den Verkauf von Schokolade-Rentieren in Großbritannien in die Rechte der Beklagten eingreife. Die Klägerin wurde aufgefordert, es in Großbritannien zu unterlassen, Schokolade-Rentiere mit einer ähnlichen Aufmachung wie die Beklagte herzustellen.

Die Klägerin brachte eine negative Feststellungsklage bei einem österreichischen Gericht ein, wonach festgestellt werden solle, dass ihre Schokoladeware nicht in die Rechte der Beklagten eingreift.

Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit des angerufenen Gerichts. Ihre Unterlassungsansprüche würden sich nur auf Großbritannien beziehen, weshalb die Voraussetzungen für eine negative Feststellungsklage vor einem österreichischen Gericht nicht gegeben seien. Der Klägerin sei durch das Anwaltsschreiben in Österreich auch kein Schaden entstanden.

Entscheidung:

Das Erstgericht wies die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin zurück. Aus der Begründung:

Nach der – wegen des Sitzes der Beklagten in der Schweiz anzuwendenden – Bestimmung des Art 5 Z 3 LGVÜ II, die sich mit Art 7 Nr 2 EuGVVO inhaltlich deckt, umfasst der hier relevante Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, nach Wahl des Klägers sowohl den Erfolgsort (Ort, an dem der Schaden eingetreten ist), als auch den Handlungsort (Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens). Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), kann der Kläger zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen.

Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass auch eine negative Feststellungsklage (dh hier festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung besteht) unter diese Bestimmung fällt. Bei einer negativen Feststellungsklage muss es auch dem „potenziellen Schuldner“ (hier: der Klägerin) möglich sein, vor dem Gericht des Handlungs- oder des Erfolgsorts zu klagen, vor dem auch die vermeintlich Geschädigte klagen könnte. Demnach ist ungeachtet der konkreten Parteirollen zu prüfen, wo der Schädiger ursächlich gehandelt hat (Handlungsort) bzw der Schaden des Geschädigten eingetreten ist (Erfüllungsort).

Da die Klägerin wegen ihrer Handlungen in Großbritannien bzw des der Beklagten dort entstandenen Schadens mit einer möglichen britischen passing off-Klage konfrontiert wurde, verneinten die Vorinstanzen einen Handlungs- und Erfolgsort in Österreich. Wegen der vertauschten Parteirollen kann nur auf den (vermeintlichen) Schaden der Beklagten Bezug genommen werden. Aus der Judikatur des EuGH ist auch abzuleiten, dass eine negative Feststellungsklage gerade nicht auf die Geltendmachung eines eigenen Schadens abzielt.

Bloße vermögensrechtliche Folgeschäden sind nicht zuständigkeitsbegründend, sodass auch die Zurückweisung des Zahlungsbegehrens wegen des Ersatzes der zur Abwehr einer allenfalls unberechtigten Schutzrechtsverwarnung für den britischen Markt in Großbritannien angefallenen Rechtsverfolgungskosten die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen konnte.