EuGH-Urteil vom 7.8.2018, Rechtssache C‑161/17

Sachverhalt:

Ein Fotograf klagte das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland). Das Land Nordrhein-Westfalen  übt die Aufsicht über die Gesamtschule Waltrop aus und ist Dienstherr bzw. Arbeitgeber der dort beschäftigten Lehrkräfte.

Auf der Website der Schule war ein Referat abrufbar, das eine ihrer Schülerinnen im Rahmen einer von der Schule angebotenen Spracharbeitsgemeinschaft erstellt hatte und als Illustration eine vom Kläger angefertigte Fotografie enthielt, die die Schülerin von der Website eines Reisemagazin-Portals heruntergeladen hatte. Die Fotografie war auf der Reisewebsite ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhinderte, eingestellt. Unter der Fotografie hatte die Schülerin einen Hinweis auf die Reisewebsite angebracht.

Der Kläger macht geltend, nur den Betreibern der Reisewebsite ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und sieht die Einstellung der Fotografie auf die Website der Schule als Verletzung seines Urheberrechts. Er klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Klage wurde teilweise stattgegeben und das Land Nordrhein-Westfalen dazu verurteilt, die Fotografie von der Website der Schule zu nehmen und einen Betrag von 300 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Beide Parteien legten gegen dieses Urteil Berufung beim OLG Hamburg ein, das u. a. davon ausging, dass die Fotografie vom Urheberrecht geschützt sei und ihre Einstellung auf die Website der Schule das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt habe. Dass die Fotografie vor den streitigen Handlungen bereits uneingeschränkt für jedermann im Internet zugänglich gewesen sei, sei ohne Bedeutung; durch die Vervielfältigung der Fotografie auf dem Server und die anschließende öffentliche Zugänglichmachung auf der Website der Schule sei es zu einer „Entkoppelung“ von der ursprünglichen Veröffentlichung auf der Reisewebsite gekommen.

Der mit der Revision befasste BGH setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der BGH wollte wissen, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

Entscheidung:

Der EuGH bejahte die Vorlagefrage. Zunächst erinnerte er daran, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers dieses Werks verletzt. Denn die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die Urheber erreichen, um diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.

Im vorliegenden Fall ist es als „Zugänglichmachung“ und folglich als „Handlung der Wiedergabe“ einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird (vor diesem Einstellen war sie auf einen privaten Server kopiert worden). Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.

Außerdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. Denn unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht 1. aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder 2. sonstigen Internetnutzern.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist. Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei.

Schließlich betont der Gerichtshof, dass es keine Rolle spielt, dass der Urheberrechtsinhaber – wie im vorliegenden Fall – die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.

 

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 123/2018 vom 7.8.2018