EuGH-Urteil vom 25. Juli 2018, Rechtssache C‑632/16

Sachverhalt:

Sowohl Dyson als auch BSH (Siemens und Bosch) vertreiben Staubsauger, die beim Verkauf mit einem Energieetikett zu versehen sind. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über den Energieeffizienzgrad und die Reinigungsleistungen des Staubsaugers zu informieren. Dieses Etikett spiegelt die Ergebnisse von Tests wider, die mit einem leeren Behältnis ausgeführt wurden.

Während Dyson Staubsauger vermarktet , die ohne Staubbeutel arbeiten, vertreibt BSH Staubsauger des klassischen Typs mit integriertem Staubbeutel. Dyson wirft BSH u. a. vor, den Verbraucher in die Irre geführt und sich unlauterer Geschäftspraktiken schuldig gemacht zu haben. Die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern mit Staubbeutel täusche den Verbraucher, da sich bei normalem Betrieb die Poren des Beutels, wenn sich dieser mit Staub fülle, schlössen, so dass der Motor eine höhere Leistung entwickeln müsse, damit der Staubsauger die gleiche Saugkraft beibehalte. Die von ihr vertriebenen ohne Staubbeutel arbeitenden Staubsauger seien bei normalem Betrieb nicht von diesem Energieeffizienzverlust betroffen.

Überdies brachte BSH noch weitere Etiketten an seinen Staubsaugern an; u. a. ein grünes Etikett mit der Angabe „Energy A“, aus dem sich ergebe, dass der Staubsauger in Sachen Energieeffizienz insgesamt Klasse A erreicht habe, ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe „AAA Best rated: A in all classes“, aus dem sich ergebe, dass der Staubsauger in Bezug auf die Säuberungsleistung – sowohl auf Teppichen als auch auf harten Böden – für Energieeffizienz und für Staubemission Klasse A erreicht habe, sowie ein schwarzes Etikett mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe „class A Performance“, aus dem sich ergebe, dass der Staubsauger in Bezug auf die Staubaufnahme auf Teppichen Klasse A erreicht habe.

Das Handelsgericht Antwerpen legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine „irreführende Unterlassung“ darstellt, wenn dem Verbraucher Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett der Staubsauger angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Ebenso, ob die Ergänzung des Energieetiketts um andere, dieselben Informationen mitteilende Symbole, zulässig ist.

Entscheidung:

Der EuGH stellte zunächst fest, dass die Richtlinie und die Verordnung dahin auszulegen sind, dass auf dem Energieetikett keine Informationen über die Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz der Staubsauger gemessen wurde, hinzugefügt werden dürfen. Die Verordnung legt Gestaltung und Inhalt des Etiketts genau fest und sieht vor, dass nur das Umweltzeichen der EU auf diesem Etikett hinzugefügt werden kann. Diese Einheitlichkeit soll dem Endverbraucher eine bessere Lesbarkeit und eine bessere Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Informationen ermöglichen. Die Verordnung steht daher der Hinzufügung anderer Angaben als dem Umweltzeichen der EU auf dem Energieetikett entgegen. Einschließlich solcher zu den Testbedingungen für die Energieeffizienz der Staubsauger.

Eine „Geschäftspraktik“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gilt nur als irreführend, wenn die Informationen als wesentlich gelten. Die Verordnung erwähnt aber in der abschließenden Liste der Informationen, die den Verbrauchern mittels des Energieetiketts mitgeteilt werden müssen, nicht die Testbedingungen. Daher kann eine solche Information nicht als wesentlich angesehen werden und die fehlende Angabe der Testbedingungen keine irreführende Unterlassung darstellen.

Zu den weiteren angebrachten Etiketten stellte der EuGH fest, dass eine solche Anbringung untersagt ist, wenn erstens diese Etiketten oder Symbole den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen und zweitens diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen kann.