Entscheidung des EuG vom 26. Juni 2018, Rechtssache T‑71/17

 

Sachverhalt:

Im Jahr 2014 wurde die Eintragung folgender Wort-Bild-Marke als Unionsmarke für Werbedienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen und Online-Publikationen beantragt:

 

 

 

Frankreich erhob Widerspruch gegen diese Markenanmeldung und stützte sich dabei auf diese eingetragene ältere Unionsmarke aus dem Jahr 2010:

 

 

 

 

 

Das EUIPO gab dem Widerspruch Frankreichs mit der Begründung statt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt betrachtet einen hohen Grad der Ähnlichkeit aufwiesen und identische oder ähnliche Dienstleistungen erfassten, sodass Verwechslungsgefahr bestehen könne.

Der Anmelder der Marke „France.com“ beantragte beim Gericht der Europäischen Union (EuG) die Aufhebung dieser Entscheidung.

 

Entscheidung:

Das EuG wies die Klage ab und bestätigte, dass das Zeichen nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

Das EuG setzte sich insbesondere mit den Erwägungen des EUIPO zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum Bestehen einer Verwechslungsgefahr auseinander:

Beim visuellen Vergleich der Zeichen kam das Gericht im Gegensatz zum EUIPO zu dem Ergebnis, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen angesichts der Unterschiede bei ihren Bestandteilen und ihrer allgemeinen visuellen Gestaltung nur geringe visuelle Ähnlichkeit besteht.

In klanglicher Hinsicht befand es die einander gegenüberstehenden Zeichen für fast identisch, da davon ausgegangen werden kann, dass zahlreiche Verbraucher auf das Zeichen der Gesellschaft France.com allein mit dem Wort „France“ Bezug nehmen werden, weil die Abkürzung „.com“ als Hinweis auf eine Website verstanden wird.

Die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen seinen einander darüber hinaus begrifflich ähnlich, da sie das gleiche Konzept vermitteln (und zwar Frankreich, den Eiffelturm und die Farben der französischen Flagge) und da sich das Vorhandensein des Wortbestandteils „.com“ im Zeichen der Gesellschaft France.com nicht auf die begriffliche Identität der Zeichen auswirkt.

Aus all diesen Gründen sah das EuG eine Verwechslungsgefahr als gegeben an. Folglich konnte Frankreich erfolgreich gegen die Eintragung des Zeichens france.com widersprechen.

 

Quelle: Pressemitteilung des EuG Nr. 91/18 vom 26.6.2018