OGH-Entscheidung vom 21.3.2018, 1 Ob 22/18v

Sachverhalt:

Ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wurde im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht. Dieser Beschluss enthält Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie den Umstand, dass er seinen Familiennamen geändert hatte, wobei in der ursprünglich veröffentlichten Fassung sowohl sein ehemaliger als auch sein nunmehriger Namen ausgeschrieben waren. Er hatte über die Namensänderung nur seine Familie und ein paar Freunde informiert.

Der Kläger brachte vor, die Veröffentlichung seines ehemaligen und seines neuen Namens sei ein Eingriff in seine höchstpersönlichen Rechte, wofür 5.200 EUR als Ausgleich für das ihm dadurch zugefügte Ungemach gerechtfertigt seien. Durch die identifizierende Namensnennung bei der Veröffentlichung der Entscheidung im RIS habe ihm ein dem Bund zurechenbares Organ in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig einen Schaden zugefügt. Es liege eine schuldhafte Verletzung der Anonymisierungspflicht vor.

Entscheidung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH lies die Revision des Klägers zu, befand sie aber für unberechtigt. Aus der Begründung:

Die Bestimmung des § 2 Abs 3 AHG ordnet ohne jede Einschränkung an, dass aus einem Erkenntnis der Höchstgerichte kein Ersatzanspruch abgeleitet werden kann. Gerechtfertigt ist dieser Haftungsausschluss, weil es sonst zu einer nachträglichen Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch ein ordentliches Gericht (das Amtshaftungsgericht) käme und jede andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen könnte. Durch diese Norm wird eine Grenze des Rechtsschutzes statuiert, um letztlich eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten.

Nach § 43 Abs 8 VwGG sind zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) personenbezogene Daten im Erkenntnis nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit des Erkenntnisses zu beeinträchtigen.

Für den Fall, dass der Senat anordnet, von der Veröffentlichung einer Entscheidung in der Datenbank (RIS) abzusehen (§ 15 Abs 2 OGHG), ist anerkannt, dass es sich dabei um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung handelt. Für die Anordnungen über die Anonymisierung (§ 15 Abs 5 OGHG) kann nach der Systematik des Gesetzes nichts anderes gelten. Auch bei diesen handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt werden und daher vom Entscheidungsvorgang in der Sache nicht getrennt betrachtet werden können. Anordnungen nach dieser Gesetzesstelle sind als Rechtsprechungstätigkeit ebenfalls nicht losgelöst von der Beschlussfassung in der Sache zu sehen, sondern sind Teil des Entscheidungsvorgangs.

Daraus folgt für die hier interessierende Frage, dass die Beschlussfassung, ob und in welchem Umfang persönliche Daten des Klägers im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs unkenntlich zu machen waren, als Rechtsprechungstätigkeit dem erkennenden Senat im Zuge der Entscheidungsfindung zufiel. Fragen der Anonymisierung werden vom erkennenden Senat im Zusammenhang mit dem Entscheidungsvorgang in der Sache gelöst und sind im Lichte des § 2 Abs 3 AHG Teil davon. Wie aus der Sachentscheidung eines Höchstgerichts selbst, können daher auch aus den mit deren Anonymisierung zusammenhängenden Frage keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.