OGH-Entscheidung vom 22.3.2018, 4 Ob 169/17g

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt ein Online-Flugbuchungsportal, das sich unter anderem an österreichische Verbraucher richtet. Die AGB der Beklagten sehen unter anderem vor, dass Änderungs- und Stornierungswünsche nur telefonisch bekannt gegeben werden können sowie ausschließlich per Anruf einer Mehrwertnummer möglich sind. Beim Buchungsvorgang wird von der Beklagten überdies nicht von Anfang an auf Zuschläge in Zusammenhang mit bestimmten Zahlungsarten (zB 6 EUR „Servicepauschale“ für Zahlung mit Kreditkarte) und Gepäck hingewiesen.

Der Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung.

Entscheidung:

Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage in unterschiedlichem Umfang statt.

Der OGH lies die Revisionen beider Parteien zu, befand sie aber nicht für berechtigt und bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts. Demnach sind fakultative Zusatzleistungen erst mit „Beginn des Buchungsvorgangs“, das heißt nicht mit der erstmaligen Anzeige der Suchergebnisse, sondern erst mit der Auswahl eines bestimmten Fluges anzugeben. „Servicepauschalen“ für Kreditkarten, eine verpflichtende Bekanntgabe von Änderungen ausschließlich per Telefon sowie dafür anfallende Telefongebühren sind rechtswidrig.

Aus der Begründung:

Die Klägerin vertrat in ihrer Revision die Annahme, wonach der Beginn des „eigentlichen Buchungsvorgangs“ mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, in welchem die Suchergebnisse nach Eingabe der gewünschten Destination samt Datum und dem Befehl zur Flugsuche angezeigt würden. Spätestens in diesem Zeitpunkt müssten bereits die Kosten für aufzugebende Gepäckstücke klar und eindeutig ausgewiesen werden. Der EuGH hat zum Begriff des „Beginns des Buchungsvorgangs“ aber bereits klargestellt, dass damit der „Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs“ gemeint ist. Er hat diesen Zeitpunkt, ab dem fakultative Zusatzkosten anzuzeigen sind, gegen die Verpflichtung abgegrenzt, den zu zahlenden Endpreis mit allen unvermeidbaren und vorhersehbaren Entgeltbestandteilen „stets“ auszuweisen, wobei diese Verpflichtung nicht nach den Zeitpunkten differenziert, zu denen dieser Preis erstmalig angezeigt wird oder zu denen der Verbraucher einen bestimmten Flug auswählt bzw den Vetrag verbindlich abschließt. Damit sah der OGH aber der Argumentation der Klägerin der Boden entzogen, zumal der EuGH mit der genannten Entscheidung hinlänglich klarstellte, dass der „Beginn des Buchungsvorgangs“ nicht – wie von der Klägerin intendiert –mit der erstmaligen Anzeige der Suchergebnisse anzusetzen ist, sondern erst mit der Auswahl eines bestimmten Fluges (hier durch Betätigung des Buttons Auswählen) bis zur rechtsverbindlichen Buchung des Flugdienstes. Im Übrigen wäre die Angabe von vielen denkbaren Optionen fakultativer Zusatzleistungen am Beginn des Buchungsvorgangs unübersichtlich und ließe so das Ziel des Verordnungsgebers nach mehr Verbraucherfreundlichkeit verfehlen. Fakultative Zusatzleistungen können eher anhand der fortlaufenden Eingabe in eine Buchungsmaske sinnvoll angezeigt und ausgewählt werden, sodass insofern dem Ziel einer transparenten Preisdarstellung Rechnung getragen wird.

Der OGH stimmte auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu, wonach auch die Irreführungseignung der konkreten Darstellungsform der Entgelte für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck als fakultative Zusatzleistung verneint wurde, weil die Kunden von diesen Entgelten jedenfalls am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs erfahren und damit verhindert wird, dass der Kunde eine geschäftliche Entscheidung trifft, die er andernfalls (bei Angabe der Zusatzkosten zu einem früheren Zeitpunkt des Buchungsvorgangs) nicht getroffen hätte.

Die Revision der Beklagten richtete sich gegen das Verbot von Zusatzentgelten („Servicepauschalen“) für die Verwendung bestimmter Kreditkarten, das Verbot einer Telefongebühr sowie das Verbot der Verpflichtung zur telefonischen Bekanntgabe von Änderungen.

Gemäß § 27 Abs 6 ZaDiG ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes unzulässig. Das Berufungsgericht hielt diese Bestimmung in seinem Urteil für anwendbar und der OGH bestätigte diese Entscheidung.

Eine Telefongebühr ist gemäß § 6b KSchG rechtswidrig. Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, demzufolge dafür kein Entgelt anlasten. Erfasst werden sämtliche Anfragen, Reklamationen oder Beschwerden des Verbrauchers an den Unternehmer im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung. Die Auffassung der Revision, „Änderungs- und Stornierungswünsche““stünden nicht in Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung, konnte der OGH nicht ernst nehmen.

Zur unverzüglichen telefonischen Bekanntgabe von Beanstandungen führte der OGH aus, dass nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden darf. Nach herrschender Auffassung sind damit unter anderem Vereinbarungen unzulässig, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden muss. Die Verpflichtung, „Unstimmigkeiten“ ausschließlich über eine bestimmte Telefonnummer bekanntzugeben, widerspricht dieser Bestimmung offenkundig.