OGH-Entscheidung vom 21.11.2017, 4 Ob 152/17g

Sachverhalt:

Die Klägerin verkauft in ihren Geschäften in Salzburg von ihr selbst hergestellte Schokoladen- und Konditorprodukte, darunter Mozartkugeln, die in silbernes Stanniolpapier mit blauem Aufdruck – wie hier abgebildet – verpackt sind:

 

 

 

 

Für die Klägerin ist seit 1997 die Wortbildmarke „Original Mozartkugel Konditorei Fürst Salzburg“ für die Klasse 30 (Schokoladeprodukte und Konditorwaren) mit obigem Aussehen registriert.

Der Beklagte verkaufte in einem Gassengeschäft in der Nähe der Geschäfte der Klägerin in der Stadt Salzburg unter anderem ebenfalls Mozartkugeln, die anfangs in braunem Design verpackt und nicht gut verkäuflich waren. Um am Erfolg der Klägerin zu partizipieren, verwendete der Beklagte ab August 2015 für die von ihm verkauften – von Dritten in Oberösterreich produzierten – Mozartkugeln ebenfalls silbernes Stanniolpapier mit blauem Aufdruck:

 

 

 

 

Die Klägerin klagte u.a. auf Unterlassung.

Entscheidung:

Erst- und Berufungsgericht untersagten dem Beklagten einerseits, unter obigem Kennzeichen in der Stadt Salzburg Schokoladenprodukte und Konditorwaren anzubieten, und andererseits „Salzburger Mozartkugeln“ anzubieten, die nicht aus Salzburg stammen.

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.

Für auf § 2 Abs 3 Z 1 UWG gestützte Unterlassungsansprüche ist – ebenso wie für solche nach § 9 Abs 3 UWG – Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens erforderlich. Maßgebend ist der Kennzeichnungsgrad, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird, wobei das Unternehmen selbst nicht bekannt sein muss. Abgesehen davon, dass eine Marke wie die der Klägerin schon aufgrund ihrer Registrierung kennzeichenrechtliche Ansprüche begründet, wobei die Verwechslungsgefahr abstrakt, also ausgehend vom Registerstand zu beurteilen ist, hat das Produkt der Klägerin nach den Feststellungen bei den Salzburgern einen hohen Bekanntheitsgrad und erreicht über die Stadt hinaus jedenfalls einen gewissen Bekanntheitsgrad, und fast jeder Salzburger, der sich für Qualitätsschokoladeprodukte interessiert, weiß, dass es neben in rot-gold gehaltenen billigen Massenprodukten die exklusiven Mozartkugeln der Klägerin in blau-silber gibt.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Verkehrsauffassung an, also auf die durchschnittlichen Anschauungen eines nicht ganz unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise. Entscheidend ist der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung der Einzelheiten. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens seinen einzelnen Teilen zukommt. Der Grundsatz, wonach bei Wort-Bild-Marken für den Gesamteindruck regelmäßig der Wortteil maßgebend ist, gilt dann nicht, wenn der Wortbestandteil weder unterscheidungskräftig/prägend noch im Vergleich zum Bildbestandteil auffälliger ist. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht. Die Vorinstanzen gelangten zur Einschätzung, dass der Gesamteindruck im vorliegenden Einzelfall gerade nicht von den Wortteilen geprägt wird, und dass der Durchschnittsverbraucher die Produktaufmachungen insgesamt (angesichts von Material, Form und Farbe der Umhüllungen) – insbesondere bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des Geschäftsverkehrs – als täuschend ähnlich wahrnimmt.