OGH-Entscheidung vom 26.9.2017, 4 Ob 181/17x

Sachverhalt:

Die Bundesinnung Bau ist die gesetzliche Interessensvertretung der Baumeister. Sie ist Inhaberin der folgenden Verbandsmarke AM 1538/2014, Registernummer 280340 des Patentamts:

Diese Marke wird mit Zustimmung der beklagten Partei zur Bewerbung von Ausbildungskursen verwendet. Weiters erteilt die beklagte Partei einzelnen Mitgliedern die Berechtigung, diese Marke zu führen, wenn diese einen Kurs belegt haben, der unter anderem 32 Stunden Rechtsvorträge enthält.

Der Österreichische Rechtsanwaltsverein (Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs) ist eine Unternehmervereinigung von Rechtsanwälten, zu deren satzungsgemäßem Aufgabengebiet auch die Führung von Wettbewerbsprozessen zählt. Er brachte einen Löschungsantrag beim Patentamt sowie eine Unterlassungsklage ein. Die beklagte Partei solle es im geschäftlichen Verkehr unterlassen, eine Marke mit der Wortkombination „Bauanwalt“ zu verwenden und eine allenfalls schon erteilte Bewilligung widerrufen.

Der OGH hatte nur noch zu beurteilen, ob durch die Verwendung der Marke eine Irreführung nach § 2 UWG vorliegt.

Entscheidung:

Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass auch der Gebrauch einer registrierten Marke im Einzelfall beim Publikum unrichtige Vorstellungen erwecken und damit gegen § 2 UWG verstoßen kann. Danach müssen Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, mit der Wirklichkeit übereinstimmen.

Der durchschnittliche Konsument könnte wegen der Bezeichnung „Bauanwalt“ eine Vertretungsbefugnis vermuten, die über jene des Baumeisters hinausgehe, zumal die gedankliche Verbindung zu einer rechtsberatenden und vertretenden Tätigkeit durch die Verwendung zweier Paragraphenzeichen verstärkt wird.