OGH-Entscheidung vom 24.6.2017, 4 Ob 80/17v

Sachverhalt:

Ein Online-Partnervermittlungsinstitut vereinbarte mit seinen Kunden eine Vertragsverlängerung mittels Erklärungsfiktion, indem es ihnen eine E-Mail übermittelte, ohne im Betreff und im Text eindeutig und unmissverständlich auf die mangels ausdrücklicher Kündigung binnen bestimmter Frist stattfindende automatische Vertragsverlängerung hinzuweisen.

Konkret versandte das Institut E-Mails mit dem Betreff „Nachricht zu Ihrem Profil bei [der Beklagten]“ mit dem Inhalt schickt: „… wir freuen uns, dass Sie sich für den Service [der Beklagten] entschieden haben und hoffen, dass Sie bislang zufrieden waren und bereits interessante Kontakte geknüpft haben. Neuigkeiten zu Ihrer Mitgliedschaft stehen Ihnen jetzt zur Verfügung. Klicken Sie einfach auf den folgenden Link …“, wobei erst nach dem Einloggen unter dem Profilbereich „Meine Daten und Einstellungen“ eine Nachricht vorgefunden wird, in der unter anderem auf die automatische Vertragsverlängerung mangels rechtzeitiger Kündigung hingewiesen wurde.

Der VKI klagte auf Unterlassung.

Entscheidung:

Der OGH schloss sich den Vorinstanzen an und gab dem VKI recht. Dem Online-Partnervermittlungsinstitut wurde es untersagt, seinen Kunden, mit denen es die Vertragsverlängerung mittels Erklärungsfiktion vereinbarte, den besonderen Hinweis iSd § 6 Abs 1 Z 2 KSchG in der oben beschriebenen Weise zu erteilen.

§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG lautet: „Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist.“

Nach der Judikatur zu § 6 Abs 1 Z 2 KSchG soll die Bestimmung gewährleisten, dass dem Verbraucher die Bedeutung seines Verhaltens noch einmal vor Augen geführt wird. Der OGH bstätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach Text und Gestaltung der E-Mail und des damit versendeten Links den Kunden nicht dazu veranlassen werden, dem Link zu folgen, weil er dahinter die geschuldete Information nicht zu vermuten braucht, und die Mitteilung somit nicht ausreichend ist, um den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG zu entsprechen.

Mitteilungen die das Vertragsverhältnis („die Mitgliedschaft“) betreffen, wurden weder von einer anderen E-Mail-Adresse aus verschickt, noch anders gestaltet als jene Mitteilungen, die die Hauptleistung des Instituts, nämlich Partnervermittlungsvorschläge, erfüllen. Auch die Bezeichnung des Links mit den Begriffen „termtime“ und „cancellation“ wiesen den Kunden nicht hinreichend deutlich darauf hin, dass sich hinter dem erwähnten Link eine Mitteilung darüber befindet, dass sein Stillschweigen eine Vertragsverlängerung bewirkt.

Die Beklagte kam ihren Hinweispflichten insofern unzureichend nach und dem Unterlassungsbegehren wurde Folge gegeben.