In Folge einer heute in Kraft getretenen Gesetzesänderung werden Markenanmeldungen in Österreich ab heute günstiger:

Statt bisher EUR 372,00 fallen für eine Onlineanmeldung zukünftig nur noch EUR 284,00 an. Anmeldungen in Papierform kosten EUR 304,00. Die Klassengebühr ab der 3. Klasse bleibt mit EUR 75,00 gleich.

Für Verbands- und Gewährleistungsmarken reduziert sich die Gebühr auf EUR 464,00 (Online) bzw EUR 484,00 (Papierformular). Die“Gewährleistungsmarke“ wird als neue Markenart eingeführt. Sie soll bestimmte Qualitätsstandards der mit der Gewährleistungsmarke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren.

***

Ab 1. Oktober 2017 werden auch EU-weit Gewährleistungsmarken eingeführt. In einer Ankündigung des EUIPO heisst es dazu:

„Unionsgewährleistungsmarken gewährleisten im Wesentlichen bestimmte Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen.

Sie besagen, dass die Waren und Dienstleistungen unter einer Marke einen bestimmten Standard erfüllen, der in der Markensatzung festgelegt ist und unter der Verantwortung des Inhabers der Gewährleistungsmarke kontrolliert wird, unabhängig von der Identität des Unternehmens, das die jeweiligen Waren und Dienstleistungen herstellt bzw. erbringt und die Gewährleistungsmarke in der Praxis benutzt.

Anmelder von Gewährleistungsmarken müssen in ihren Anmeldungen erklären, dass sie eine Unionsgewährleistungsmarke anmelden.

Die Markensatzung ist es, was die Gewährleistungsmarke ausmacht. Diese muss innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung eingereicht werden und insbesondere Folgendes enthalten:

  • die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die bescheinigt werden sollen;
  • die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke;
  • die Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung durch den Inhaber der Gewährleistungsmarke.

Es gibt zwei wichtige Einschränkungen bei Unionsgewährleistungsmarken. Zum einen gilt: Wer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen umfasst, für die eine Gewährleistung besteht, kann nicht Inhaber dieser Gewährleistungsmarke sein. Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke ist von der Benutzung der Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, ausgenommen. Zum anderen kann eine Gewährleistungsmarke nicht dem Zweck dienen, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, für die eine Gewährleistung im Hinblick auf die geografische Herkunft besteht.

Gewährleistungsmarken sollten für die Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, für die der Inhaber der Marke die Gewährleistung übernimmt. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer angemeldeten Unionsgewährleistungsmarke muss auch Teil der Satzung sein.“

Die Kosten für eine elektronisch angemeldete Gewährleistungsmarke belaufen sich auf 1 500 EUR.