OGH-Entscheidung vom 28.3.3017, 4 Ob 43/17b

Sachverhalt:

Eine Fotografin stellte ein Portraitfoto von einem Autor her, der in der von der beklagten Partei herausgegebenen Tageszeitung zahlreiche Artikel verfasst. Die Fotografin übermittelte dem Autor das Lichtbild als elektronische Datei im JPEG-Format, wobei in den IPTC-Metadaten auf die Fotografin hingewiesen wurde. Zur Illustration seiner Beiträge verwendete die beklagte Partei dieses Foto, ohne dabei eine Herstellerbezeichnung anzuführen.

Der von der Fotografin mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragte klagende Verein beantragte, der beklagten Partei zu verbieten, das Foto ohne Herstellerbezeichnung iSd § 74 Abs 3 UrhG zu veröffentlichen.

Entscheidung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab dem Begehren wiederum Folge. Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Aus der Begründung:

§ 74 Abs 3 UrhG räumt dem Hersteller das Recht ein, jedem anderen die Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen. Der OGH hat es bereits für möglich erachtet, dass das Recht auf Herstellerbezeichnung auch bei elektronischen Dateien bzw bei im Internet ersichtlichen Fotos verletzt werden kann.

Der Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 UrhG setzt voraus, dass sein Wunsch, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn nur der Name auf die Umhüllung von Negativfilmen, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen geschrieben wird. Diese Rechtsprechung ist davon geprägt, dass der Hersteller seinen Namen nicht auf dem eigentlichen Lichtbild sichtbar machen muss. Nach gesicherter Rechtsprechung ist es für die Pflicht zur Namensnennung vielmehr entscheidend, ob es dem Anspruchsgegner bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen.

Bei einem digitalen Lichtbild ist es über die sogenannten Metadaten möglich, zusätzliche Informationen über das Bild in der Bilddatei selbst zu speichern. Das Berufungsgericht ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung aufgrund der in den Metadaten zum Lichtbild abrufbaren Informationen zu Recht von einer ausreichenden Verbindung der Metadaten mit dem Foto ausgegangen. Wenn im analogen Bereich sogar die Umhüllung von Negativfilmen oder die Rückseite eines Papierabzugs ausreicht, muss dies umso mehr für die Metadaten einer Bilddatei gelten, zumal die Metadaten für den Nutzer leicht abrufbare Bestandteile der elektronischen Datei sind. Somit schaffen auch Hinweise in den Metadaten eine ausreichende Verbindung zum digitalen Bild und begründen das Recht nach § 74 Abs 3 UrhG.