OGH-Entscheidung vom 21.2.2017, 4 Ob 171/16z

Sachverhalt:

Gemäß § 14 UWG kann der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur von betroffenen Mitbewerbern, sondern auch von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, sofern diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden.

Klagende Partei ist in diesem Verfahren ein Salzburger Schutzverband zur Förderung lauteren Wettbewerbs, der das beklagte Unternehmen nach §§ 1 und 2 UWG auf Unterlassung und Veröffentlichung in Anspruch nahm und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrte.

Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Schutzverbands.

Entscheidung:

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mangels Aktivlegitimation des Klägers ab; das Rekursgericht wiederum bejahte diese. Der OGH bestätigte diese Entscheidung:

Wenn Unterlassungsansprüche von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, ist eine konkrete Verletzung eines vertretenen Unternehmers nicht erforderlich, sondern es reicht die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen aus. Es genügt für die Legitimation eines Verbands, dass unter seinen Mitgliedern überhaupt Mitbewerber des Beklagten sind oder dass der Verband die durch die Handlung berührten Interessen durch außergerichtliche Aktivitäten fördert. Der auf Unterlassung klagende Verband muss im Fall substanziierter Bestreitung seiner Klagebefugnis deren Voraussetzungen im Prozess beweisen. Die beanstandeten Wettbewerbshandlungen müssen in den satzungsgemäßen Zweck des Verbands eingreifen, also die vom Verband zu vertretenden wirtschaftlichen Interessen berühren.

Der klagende Verband informiert auf seiner Website über Verfahren und berichtet in Seminaren. Weiters inserierte er in einer Wirtschaftszeitung, dass er einen Wettbewerbssprechtag abhalte und dort kostenlose Erstberatung in Fragen des Wettbewerbsrechts vornehme. Zudem zählt eine Interessengemeinschaft, deren ordentliche bzw außerordentliche Mitglieder in der selben Branche wie die Beklagte tätig seien, zu seinen Mitgliedern.

Der Kläger hat damit nach Ansicht des OGH seine Aktivlegitimation ausreichend bescheinigt. Der OGH räumte zwar ein, dass die Bescheinigung zu beiden Aspekten an der Grenze des Erforderlichen liegt, zumal weder ein großer Umfang an Förderaktivitäten, noch eine größere Anzahl von branchenspezifischen Mitgliedern bescheinigt wurde. Die Annahme der Erfüllung dieser Mindestkriterien hält sich aber noch im Rahmen der früheren Rechtsprechung des OGH.

Dem Gesetz (§ 14 UWG) ist schließlich nicht zu entnehmen, dass die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der dort genannten Ansprüche des Lauterkeitsrechts nur Kammern oder sonstigen großen Organisationen – denen die Bescheinigung entsprechender Förderaktivitäten naturgemäß ein Leichtes ist – zukommt.

Rechtsmissbräuchlich wäre die Ausnützung der Klageberechtigung, wenn der Verband vorwiegend nicht satzungsgemäße Aufgaben, sondern sachfremde Ziele verfolgte. Die Umstände, aus denen auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Klageberechtigung zu schließen ist, können entweder aus dem Vorgehen des Verbands im betreffenden Klagsfall oder auch in anderen Klagsfällen abgeleitet werden. Auch aus einer übermäßigen Prozesstätigkeit kann auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Klagerechts geschlossen werden, vor allem wenn die (provozierten) Wettbewerbsverstöße zum eigenen Nutzen bzw vorwiegend zur Förderung anwaltlicher Gebühreninteressen ausgebeutet werden.