OGH-Entscheidung vom 30.1.2017, 6 Ob 216/16g

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall veröffentlichte die Beklagte (Medieninhaberin einer Tageszeitung) einen Artikel, in welchem der Kläger als „verurteilter Neonazi“ bezeichnet wird. Auf einem Lichtbild ist der Kläger unter anderem neben einem wegen NS-Wiederbetätigung bekannten Mann zu sehen.

Entscheidung:

Das Begehren des Klägers auf u.a. Unterlassung wurde in den ersten beiden Instanzen abgewiesen. Der Kläger sei zwar als „verurteilter Neonazi“ bezeichnet worden, gleichzeitig wurde aber im Begleittext ausgeführt, dass das auf dem Lichtbild dargestellte Treffen von Neonazis bereits 1987 stattgefunden habe.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers Folge: Anlässlich der Interessenabwägung bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über eine strafgerichtlich verurteilte Person, sind nach deren bedingter Haftentlassung unter anderem der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Berichts und dem gezeigten Bild und die Vollständigkeit und Korrektheit des begleitenden Texts zu berücksichtigen. Der hier inkriminierte Artikel befasst sich inhaltlich jedoch nicht mit dem Kläger, sondern mit dessen Bruder und einem Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl 2016, weshalb der Hinweis auf die erfolgte „Verurteilung des Klägers als Neonazi“ keinerlei sachliche Rechtfertigung hatte.