OGH-Entscheidung vom 20.12.2016, 4 Ob 195/16d

Sachverhalt:

Die tschechische Antragstellerin ist Inhaberin zahlreicher internationaler Markenregistrierungen in Klasse 32 (Bier), die Wortbestandteile wie „Budweiser“ bzw „Budbräu“ oder „Budvar“ aufweisen. Die älteste dieser Marken beansprucht eine Priorität aus dem Jahr 1932; die Wortmarke „Budweiser“beansprucht eine Priorität aus dem Jahr 1960 . Die Antragstellerin beantragte beim österreichischen Patentamt die Löschung mehrerer nationaler Marken eines us-amerikanischen Unternehmens mit dem Bestandteil „Bud“.

Entscheidung:

Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts gab dem Löschungsantrag zur Gänze statt und verfügte die begehrte Löschung jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Registrierung. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Antragsgegnerin nicht Folge.

Der OGH nahm zunächst auf eigene frühere Entscheidungen Bezug:  Die Bezeichnung „Bud“ ist nach dem völkerrechtlichen Vertrag vom 11. 6. 1976 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse samt Protokoll, BGBl 1981/75 (in der Folge: Abkommen) und dem entsprechenden Durchführungsübereinkommen BGBl 1981/76 geschützt, dies unabhängig davon, ob Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr besteht. Österreich ist daher verpflichtet, die Bezeichnung „Bud“ zu schützen. Daran ändert auch der 1995 erfolgte EU-Beitritt Österreichs nichts, weil das Abkommen vor dem Beitritt abgeschlossen wurde. Unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des EuGH verweis der OGH auch darauf, dass aufgrund des abschließenden Charakters der in VO (EG) Nr 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorgesehenen gemeinschaftlichen Schutzregelung mangels fristgerechter Anmeldung in Österreich kein Schutz der Bezeichnung „Bud“ als schlichte Herkunftsbezeichnung besteht, der im Weg eines bilateralen Vertrags auf einen anderen Mitgliedstaat erstreckt werden könnte.

Somit war die Bezeichnung „Bud“ zum Eintragungs- bzw Prioritätszeitpunkt (1996 bzw 1997), nicht aber zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen (2014 bzw 2016) geschützt. Die vor dem EU-Beitritt Tschechiens erfolgte Eintragung der angegriffenen Marken hätte wegen des Abkommens verweigert werden müssen.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 33 MschG hielt der OGH fest, dass eine Marke deshalb aufgrund dieser Bestimmung gelöscht wird, weil sie nicht hätte registriert werden dürfen. Es ist daher allein auf die ursprünglichen Eintragungsvoraussetzungen und nicht auch auf mittlerweilige Änderungen abzustellen. Diese Auslegung entspricht auch der zu Art 45 Abs 3 lit a MarkenRL 2015/2436 im Schrifttum vertretenen Ansicht. Nach dieser Regelung ist eine Marke für nichtig zu erklären, wenn sie entgegen den Erfordernissen des Art 4 MarkenRL eingetragen worden ist, was dahin verstanden wird, dass bezüglich des Vorliegens von Schutzhindernissen nur auf den Eintragungszeitpunkt abzustellen ist.

Der OGH befand somit die Entscheidungen der Vorinstanzen für richtig, die dem Löschungsantrag somit zu Recht stattgegeben haben. Der Revision wurde nicht Folge gegeben.