Infolge der letzten Erbrechtsreform treten ab 1. Jänner 2017 einige Änderungen im Erbrecht in Kraft.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen:

 

  • Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen wird eingeschränkt: Nur noch Nachkommen und Ehegatten bzw eingetragenen Partnern steht ein Pflichtteil zu. Für Eltern und Vorfahren fällt der Anspruch weg. Der Pflichtteil kann zukünftig erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers eingefordert werden. Neu ist auch die Möglichkeit der Stundung oder Ratenzahlung des Pflichtteils, so soll zB der Zerschlagung von Familienbetrieben vorgebeugt werden.
  • Zu neuen Enterbungsgründen werden nun auch strafbare Handlungen gegen Angehörige des Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis. Im Gegenzug ist die „beharrliche Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ kein Enterbungsgrund mehr.
  • Lebensgefährten erben ab sofort per außerordentlichem Erbrecht, sofern es keine gesetzlichen oder per Testament eingesetzten Erben gibt. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt für mindestens 3 Jahre vor dem Tod. Der Verstorbene darf auch nicht anderweitig verheiratet oder eingetragen verpartnert gewesen sein. Überdies wird das Recht bestehen, nach dem Tod weiter in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen.
  • Letzwillige Verfügungen (zB Testament) zugunsten eines Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten werden durch Scheidung oder Auflösung automatisch aufgehoben.
  • Pflegeleistungen naher Angehöriger werden als Pflegevermächtnis berücksichtigt.
  • Für fremdhändige Testamente werden strengere Anforderungen gelten. So muss etwa die Unterschrift durch einen handschriftlichen Zusatz ergänzt werden. Drei Zeugen müssen ununterbrochen und gleichzeitig anwesend sein. Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen und sie müssen mit einem eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatz unterschreiben. Neue Bestimmungen wird es auch hinsichtlich der Zulässigkeit von Testamentszeugen geben.