BGH-Urteil vom 10. Dezember 2015,   I ZR 222/13

Die Beklagte stellt den Mehrfruchtsaft „Rotbäckchen“ her und vertreibt ihn in Flaschen. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flaschen, ist ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befinden sich die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“.

Ein Verbraucherverbande klagte auf Unterlassung; seiner Ansicht nach verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung).

Der BGH wies die Klage schließlich ab. Die Verwendung der speziellen gesundheitsbezogen Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gedeckt. Bei der Angabe „Lernstark“ handelt es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ beigefügt ist.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2015