OGH-Entscheidung vom 24.3.2015, 4 Ob 206/14v

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt als Tochtergesellschaft der österreichischen Fußballverbände das Online-Spielbetriebssystem „fussballoesterreich.at“, über das der gesamte Spielbetrieb, wie insbesondere Saisonplanung, Spielberichte, Tabellenerstellung und Strafwesen, von in Österreich stattfindenden Fußballspielen elektronisch abgewickelt wird. Die Eckdaten der erfassten Fußballspiele sind online abrufbar.

Die Beklagte betreibt eine Website mit der Bezeichnung „ligaportal.at“, die ebenfalls Informationen über sämtliche österreichischen Fußballligen unterhalb der höchsten Spielklasse enthält. Die Beklagte stellt unter anderem die Ergebnisdaten von durchschnittlich 987 Fußballspielen pro Wochenende online.

Im November 2011 verfälschten Mitarbeiter der Klägerin sieben Halbzeitstände auf fussballoesterreich.at; diese verfälschten Halbzeitstände schienen in weiterer Folge auch auf ligaportal.at auf. Trotz Abmahnung durch die Klägerin schienen auch 2012 von der Klägerin verfälschte Spielergebnisse auch auf ligaportal.at auf.

Die Klägerin klagte schließlich u.a. auf Unterlassung und begehrte von der Beklagten, es ab sofort zu unterlassen, die Datenbank fussballoesterreich.at zur Aktualisierung der von ihr betriebenen Datenbanken, unter anderem ligaportal.at, zu verwerten.

Entscheidung:

Das Erstgericht wies die Klage zunächst ab. Das Rekursgericht gab zumindest dem Unterlassungsbegehren Folge. Der OGH bestätigte diese Entscheidung:

Die Datenbank der Klägerin ist unstrittig eine „einfache“ Datenbank iSd § 40f Abs 1 UrhG und genießt als solche gemäß § 76c Abs 1 UrhG den sui-generis-Schutz nach § 76d UrhG, sofern für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war. Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Investition iSd § 76c Abs 1 UrhG vorliegt, ist zwischen den (allein relevanten) Kosten der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts und den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete Tätigkeit zu unterscheiden.

Wie der EuGH bereits ausgesprochen hat, stellen die Mittel, die im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften für die Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften aufgewendet werden, ebenso wie die Mittel, die zur Überprüfung oder zur Darstellung dieser Daten aufgewendet werden, keine derartige wesentliche Investition dar. Die Ermittlung und Zusammenstellung dieser Daten, aus denen der Spielplan der Fußballbegegnungen besteht, erfordert nämlich von Seiten der Berufsfußball-Ligen keine besondere Anstrengung, zumal sie untrennbar mit dem Erzeugen der Daten verbunden ist, an dem diese Ligen als Verantwortliche für die Veranstaltung der Fußballmeisterschaften unmittelbar beteiligt sind. Für die Beschaffung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen bedarf es daher keiner Investitionen, die im Verhältnis zur Investition, die das Erzeugen der in diesem Kalender enthaltene Daten erfordert, selbständig wären.

Im vorliegenden Fall betraf die Verwendung von der Datenbank der Klägerin entnommenen Daten durch die Beklagte jedoch nicht Spielpläne, also Daten über künftige Spiele, sondern vielmehr Ergebnisse von bereits absolvierten Fußballspielen. Der OGH stimmte daher der Rechtsansicht des Berufungsgerichts (und der Klägerin) zu, wonach das Erfassen dieser Ergebnisdaten in der Datenbank der Klägerin nicht Teil der Datenproduktion, sondern der Datensammlung und -aufbereitung ist. Folglich sind die Kosten für das wöchentliche Erfassen der Spielergebnisse als wesentliche Investition iSd § 76c Abs 1 UrhG zu qualifizieren.

Wer die Investition iSd § 76c UrhG vorgenommen hat (Hersteller), hat gemäß § 76d Abs 1 UrhG mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Bei der Beurteilung, ob es sich um einen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank handelt, ist auf die Bedeutung der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt. Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann nämlich, was die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung angeht, eine ganz erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern.