OGH-Entscheidung vom 24.3.2015, 4 Ob 228/14d

In dieser markenrechtlichen Streitigkeit hatte der OGH zu beurteilen, ob zwischen den Marken „ARKTIS“ und „ARTIST“ – beide für Waren in den Klassen 1 und 5 eingetragen (u.a. chemische Mittel für die Landwirtschaft, Pflanzenschutzmittel, Herbizide, etc.) – Verwechslungsgefahr besteht. Während das Österreichische Patentamt den Widerspruch abgewiesen hatte, gab das Rekursgericht dem Widerspruch Folge.

Der OGH stellte schließlich mit folgender Begründung den Beschluss des Patentamtes wieder her:

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

Bei ausschließlich aus Worten bestehenden Zeichen ist für die Ähnlichkeitsprüfung auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen. Dabei ist jedoch immer der Gesamteindruck maßgebend; entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet.

Sowohl der bisherigen Rechtsprechung des OGH als auch der Rechtsprechung des EuGH zufolge, können Bedeutungsunterschiede die optische und klangliche Ähnlichkeit zweier Zeichen „neutralisieren“. Dies setzt voraus, dass zumindest eine der kollidierenden Marken aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, welche die Verkehrskreise ohne weiteres erfassen können.

Auf dieser Grundlage besteht im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr. Die Zeichen „ARKTIS“ und „ARTIST“ haben einen eindeutigen Sinngehalt, der von den Angehörigen der angesprochenen Kreise auch bei bloß durchschnittlicher Aufmerksamkeit wahrgenommen wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt schon ein eindeutiger Sinngehalt bei einem der Zeichen; liegt er – wie hier – bei beiden Zeichen vor, so wiegt er umso schwerer. Zudem besteht wegen der unterschiedlichen Betonung (bei Arktis am Wortanfang, bei Artist am Wortende) auch ein Unterschied im Wortklang. Zusammen mit dem eindeutigen Sinngehalt der Zeichen reicht dieser jedenfalls aus, um einen unterschiedlichen Gesamteindruck zu begründen.