EuGH-Urteile vom 5.3.2015, Rechtssachen C‑503/13 und C‑504/13
Ausgangsverfahren:
Ein Unternehmen aus den USA stellt Herzschrittmacher und implantierbare Cardioverte Defibrillatoren her und verkauft sie (unter anderem an deutsche Abnehmer).
Der EuGH hielt zunächst fest, dass Art 6 Abs 1 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht. Ein festgestellter potenzieller Fehler kann somit dazu führen, dass alle Produkte einer Serie als fehlerhaft angesehen werden können.
Daher sind im Prinzip auch die für den Tausch bzw die Behebung des potentiellen Mangels erforderlichen Behandlungskosten zu ersetzen, denn Art 1 und 9 Satz 1 lit a der Richtlinie 85/374 sind dahin auszulegen, dass es sich bei dem durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Produkts wie eines Herzschrittmachers oder eines implantierbaren Cardioverten Defibrillators verursachten Schaden um einen „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden“ handelt, für den der Hersteller haftet, wenn diese Operation erforderlich ist, um den Fehler des betreffenden Produkts zu beseitigen.