OGH-Entscheidung vom 16.12.2014, 4 Ob 224/14s

Sachverhalt:

In einem Fernsehbericht wurden Angehörige einer Polizeieinheit gezeigt, die Einsätze mit hoher Gefährlichkeit durchführen, etwa bei der Terrorismusbekämpfung oder bei Zugriffen gegen die organisierte Kriminalität. Angehörige dieser Einheit werden auch verdeckt tätig. In dem Bericht wurde auch der uniformierte Kläger bei einem Routineeinsatz mit einem der Kamera zugewandten Gesicht gezeigt. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner berechtigten Interessen iSv § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild).

Entscheidung:

Der OGH wiederholte seine bisherige jüngere Rechtsprechung  zu Lichtbildern von Polizeibeamten und sprach aus, dass das Anonymitätsinteresse von Polizeibeamten, die im Bereich der organisierten Kriminalität und der Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden und daher Vergeltungsakten der Gegenseite ausgesetzt sein können, im Allgemeinen das Interesse eines Rundfunkunternehmens überwiegen wird, diese Beamten in Berichten über Routineeinsätze mit erkennbaren Gesichtern zu zeigen.

Die Darstellung solcher Einsätze wird durch ein Unkenntlichmachen der Gesichter nicht entscheidend beeinträchtigt; ein eigenständiger Informationswert ist mit der Erkennbarkeit im Regelfall nicht verbunden. Besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen könnten, waren für den OGH hier nicht ersichtlich.

Für ebenfalls vertretbar befand der OGH die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Erkennbarkeit des Klägers auch unter Bedachtnahme auf eine mögliche Standbildfunktion von Wiedergabegeräten zu prüfen sei. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Funktionen etwa in Kreisen der organisierten Kriminalität gezielt verwendet werden, um Polizeibeamte zu identifizieren.