BGH-Urteil vom 12.2.2015 – I ZR 36/11

Der deutsche Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für einen Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt:

Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung „Monsterbacke“. Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Die Klägerin hielt dies für einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel), weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Übrigen sei der Slogan irreführend. Die Klägerin machte daher gerichtlich Unterlassungsansprüche geltend.

Der BGH kam schließlich zu der Ansicht, dass die beanstandete Werbung der Beklagten nicht irreführend ist, da es sich bei Früchtequark für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt handelt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Das Publikum fasst den Slogan auch nicht als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Health-Claims-VO auf. Es handelt vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.

Inwieweit die Beklagte Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-VO hätte geben müssen, sei jedoch noch vom OLG Stuttgart zu klären, an das das Verfahren zurückverwiesen wurde.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.2.2015