EuGH-Urteil vom 15.1.2015, Rechtssache C‑573/13

Der EuGH hat vergangene Woche entschieden, dass die entgültigen Flugticketpreise bei Online-Buchungen sofort auf einen Blick erkennbar sein müssen, also nicht erst vor dem abschließenden Buchungsvorgang.

Dem deutschen Ausgangsverfahren lag eine Klage des Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Air Berlin zu Grunde. Air Berlin war vorgeworfen worden, erst am Ende des Buchungsvorganges alle Zuschläge anzugeben, die schließlich zum Endpreis führten.

In seiner Entscheidung hob der EuGH hervor, dass die Pflicht, den zu zahlenden Endpreis für jeden Flug auszuweisen dessen Preis angezeigt wird, und nicht nur für den ausgewählten Flug, es den Kunden ermöglicht, im Einklang mit dem mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 verfolgten allgemeinen Ziel der Transparenz der Preise für Flugdienste die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Es besteht daher die Pflicht, mindestens den Flugpreis sowie die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte – soweit sie zum Flugpreis hinzugerechnet wurden – auszuweisen.

Der zu zahlende Endpreis ist im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen. Der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems ist außerdem nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.