OGH-Entscheidung vom 18.11.2014, 4 Ob 191/14p
In diesem Verfahren war fraglich, ob zwischen den Marken „BRONCHIPLANT“ und „BRONCHIPRET“ Verwechslungsgefahr besteht. Beide Marken sind für identische Waren eingetragen, zB pharmazeutische und diätetische Erzeugnisse, und weitgehend ähnliche Waren.
Das Rekursgericht bejahte das Vorliegen einer Verwechlsungsgefahr. Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Der Zeichenbestandteil „BRONCHI“ besitze aufgrund seines beschreibenden (weil auf den Verwendungszweck hinweisenden) Charakters (wenn überhaupt) nur untergeordnetes Gewicht im Ähnlichkeitsvergleich, während die jeweils zweiten Silben (PLANT/PRET) bildlich und klanglich nahe beieinander lägen.