Am 10. Jänner 2015 treten wichtige Änderungen der EuGVVO in Kraft. Einige davon sind besonders hervorzuheben:

 

  • Verhinderung von Prozessverzögerungen durch „Torpedoklagen“: Eine der wichtigsten Neuerungen soll negative Feststellungsklagen verhindern, die ein Schuldner bislang bei einem Gericht eines anderen EU-Mitgliedsstaates einbrachte, um das Verfahren zu verzögern (zu „torpedieren“). Denn das Verfahren über den eigentlichen Verfahrensgegenstand (Zahlung) war bis zum Feststehen der (Un)Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts blockiert. Derartige „Torpedoklagen“ wurden bevorzugt in Ländern eingebracht, die für besonders lange Verfahrensdauern, ggf. mehrere Jahre, bekannt sind. Nach den neuen Bestimmungen der EuGVVO kann sich nun das im Falle einer Gerichtsstandvereinbarung vereinbarte Gericht für zuständig erklären; unabhängig davon, ob es zuerst oder zuletzt angerufen wurde.
  • Entfall der Vollstreckbarkeitserklärung: Bisher musste ein in einem EU-Mitgliedsstaat erlassenes Urteil für vollstreckbar erklärt werden, um dieses in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gegen den Schuldner durchsetzen zu können. Dieses Erfordernis entfällt nun.
  • Aussetzung bei Verfahren in Drittstaaten möglich: Gerichte in EU-Mitgliedstaaten können nun auch Verfahren aussetzen, wenn bereits ein Verfahren, das denselben Anspruch betrifft oder mit dem ein Zusammenhang besteht, vor einem Gericht eines Drittstaats anhängig ist.