OGH-Entscheidung vom 24. Juni 2014, 4 Ob 95/14w

Sachverhalt:

Die beklagten Gesellschaften sind Holdinggesellschaften und jeweils Muttergesellschaften einer Tochtergesellschaft mit jeweils mehreren Enkelgesellschaften. Die Zweitbeklagte die 100%-ige Tochter der Erstbeklagten.

Die Klägerin ist ebenfalls eine Holdinggesellschaft und machte u.a. Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten wegen einer Verletzungen der Offenlegungspflicht gemäß § 277 iVm § 280 UGB geltend. Die Beklagten hätten unlauter gehandelt und gegen  § 1 Abs 1 Z 1 UWG verstoßen, insbesondere durch eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage des Konzernabschlusses beim zuständigen Firmenbuchgericht innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag.

Entscheidung:

Das Berufungsgericht stimmte der Klägerin zu. Der OGH bestätigte nun diese Entscheidung. Aus der Begründung:

Der Ausnahmetatbestand nach § 249 Abs 2 letzter Satz UGB (Entfall der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses für ein Mutterunternehmen, das nur Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung besitzt) ist restriktiv anzuwenden. Da auch mittelbare Tochterunternehmen dem Mutterunternehmen zuzurechnen sind, wurde das Vorliegen dieses Tatbestands in vertretbarer Weise verneint. Das Vorliegen des Befreiungstatbestands nach § 245 Abs 1 UGB (Einbeziehung eines Tochterunternehmens in einen aufgestellten und überprüften Konzernabschluss) konnte verneint werden, weil der übergeordnete Konzernabschluss nicht veröffentlicht worden ist.

Der Informationswert eines Konzernabschlusses für Dritte ergibt sich aus dem Schutz der gegenüber Kapitalgesellschaften bestehenden Interessen. In Fällen, in denen ein Tochterunternehmen selbst Mutterunternehmen ist, ist es danach im Interesse einer vollständigen Information grundsätzlich erforderlich, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen.

Bereits in einer früheren Entscheidung wurde die nicht unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung eines Konzernabschlusses betont, wonach Mutterunternehmen mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gezwungen werden, (zumindest) jährlich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns so darzustellen, als ob die rechtlich selbstständigen Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (§ 250 Abs 3 UGB; Fiktion der wirtschaftlichen Einheit), weshalb der Konzernabschluss in der Kapitalgesellschaft ein bedeutendes Informationsinstrument ist.

Unter diesen Umständen war die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Rechtsbruch der Beklagten geeignet sei, den Wettbewerb spürbar zu beeinflussen, nicht zu beanstanden.