Mit Stichtag 13. Juni 2014 treten neue Konsumentenschutzbestimmungen in Kraft. In Umsetzung der  EU-Verbraucherrechterichtlinie tritt mit diesem Datum das Verbraucherrechte-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (VRUG) in Kraft.

Es gibt keine Übergangsfristen! Die Informations- und Vertragstexte (zB AGB), die Sie Ihren Geschäften mit Verbrauchern zu Grunde legen, sollten daher mit diesem Stichtag angepasst werden.

Wer ist betroffen?

In erster Linie sind Anbieter von Fernabsatz-Verträgen, wie etwa der Online-Handel, von den Änderungen betroffen. Ein Fernabsatzvertrag kommt beim Einsatz von Internet, Telefon, Fax oder Brief (Bestellung per Post) zustande. Insbesondere Betreiber von Online-Shops sollten bis zum 13. Juni ihre AGB und Belehrungen zum Verbraucherschutz aktualisieren.

Was ist neu?

Einige wichtige Neuerungen betreffen:

  • Die Widerrufsfrist: Diese beträgt ab nun 14 Tage (einheitlich für den ganzen EU-Raum).
  • Der Widerruf muss vom Verbraucher explizit erklärt werden, jedoch ist er an keine Form gebunden. Wichtig: Vom Unternehmer ist ein Widerrufsformular bereitzustellen (auch elektronisch möglich) und eine Bestätigung über den Eingang der Widerrufserklärung ist unverzüglich an den Verbraucher zu übermitteln. Die empfangenen Leistungen sind wechselseitig binnen 14 Tagen zurückzustellen.
  • Die Kosten der Rücksendung hat der Verbraucher zu tragen; allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer ihn darüber vorab informiert hat. Die Widerrufsbelehrung sollte daher entsprechend angepasst werden. (Natürlich kann der Unternehmer freiwillig die Rücksendekosten tragen.)
  • Wie bisher ist das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen ausgeschlossen (Maßanfertigungen, verderbliche oder versiegelte Waren, etc). Der Verbraucher muss darüber informiert werden.
  • Die Informationspflichten werden erneut strenger: Umfangreiche Informationen über die Identität des Unternehmers, wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, Gesamtpreis (inkl Lieferkosten, Steuern, etc), Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,Vertragslaufzeit, Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, etc.
  • Der Verbraucher muss auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hingewiesen werden.
  • Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten dürfen nur verlangt werden, wenn daneben auch eine unentgeltliche Zahlungsart angeboten wird (zB Überweisung).
  • Auf Lieferbeschränkungen ist ausdrücklich hinzuweisen. Der Verbraucher muss zudem möglichst genau über den Liefertermin informiert werden (Angaben zur Versandfertigkeit genügen nicht mehr).
  • Eine Bestätigung über den abgeschlossenen Vertrag (inklusive aller vorvertraglicher Informationen) sind dem Verbraucher spätestens mit der Lieferung auf dauerhaften Datenträgern (Papier, E-Mail, CD, DVD, USB-Stick, etc) zur Verfügung zu stellen.
  • uvm.

Haben Sie weitere Fragen?

Die Kanzlei hilft Ihnen gerne bei der Aktualisierung Ihrer entsprechenden Informations- und Vertragstexte.  >> zur Kontaktseite